RS Vwgh 2007/8/28 2004/17/0133

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Veröffentlicht am 28.08.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;

Rechtssatz

Nach der hg. Rechtsprechung (Hinweis E 29. November 2001, 2001/16/0478) hat die Vorstellungsbehörde, wenn der Sachverhalt unklar ist, entweder selbst die entsprechende Klarstellung herbeizuführen oder den angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufzuheben. Der Vorstellungsbehörde obliegt es, den vor ihr bekämpften Bescheid der Gemeindebehörde insoweit zu prüfen, ob er subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt. Sie kann hiezu durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt klarstellen. Eine Bindung der Vorstellungsbehörde an die Sachverhaltsannahmen der Gemeindebehörde besteht nicht (Hinweis E 9. Juni 1994, 92/06/0176).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004170133.X01

Im RIS seit

25.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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