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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nach der hg. Rechtsprechung (Hinweis E 29. November 2001, 2001/16/0478) hat die Vorstellungsbehörde, wenn der Sachverhalt unklar ist, entweder selbst die entsprechende Klarstellung herbeizuführen oder den angefochtenen letztinstanzlichen Gemeindebescheid aufzuheben. Der Vorstellungsbehörde obliegt es, den vor ihr bekämpften Bescheid der Gemeindebehörde insoweit zu prüfen, ob er subjektive Rechte des Vorstellungswerbers verletzt. Sie kann hiezu durch eigene Ermittlungen den Sachverhalt klarstellen. Eine Bindung der Vorstellungsbehörde an die Sachverhaltsannahmen der Gemeindebehörde besteht nicht (Hinweis E 9. Juni 1994, 92/06/0176).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004170133.X01Im RIS seit
25.09.2007