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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AnhO 1999 §10 Abs2;Rechtssatz
Aus § 7 sowie § 10 Abs. 2 AnhO 1999 geht hervor, dass die dem Bund obliegende Pflicht zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung ua von Schubhäftlingen in erster Linie durch die Vermittlung der notwendigen ärztlichen Hilfe (Veranlassung der Untersuchung und Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses) zu erfolgen hat (Hinweis E 27. März 1998, 95/02/0506). Weiters ist, wie sich schon aus Art 3 MRK ergibt, gemäß § 4 Abs. 1 AnhO 1999 die Menschenwürde des Häftlings zu wahren. Durch die Verletzung der genannten Bestimmungen können fallbezogen dessen Rechte verletzt werden (Hinweis E 3. Dezember 2002, 2000/01/0379). Allein die Anhaltung einer Person (in Schubhaft) führt jedoch nach den mit der MRK im Einklang stehenden Regelungen der § 4 Abs 1, § 7 und § 10 Abs 2 AnhO 1999 nicht zu einer Erweiterung von Fürsorgepflichten des Staates dergestalt, dass solche auch objektiv bei gehöriger Sorgfalt nicht als notwendig erkennbare Maßnahmen auf Grund von Veranlagungen des Häftlings zum späteren Ausbruch von Krankheiten umfassten.
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210054.X05Im RIS seit
17.10.2007Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011