RS Vwgh 2007/8/30 2006/21/0054

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AnhO 1999 §10 Abs2;
AnhO 1999 §4 Abs1;
AnhO 1999 §7;
FrG 1997 §68 Abs1;
FrG 1997 §68 Abs4;
MRK Art3;
VStG §53c Abs1;
VStG §53c Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Aus § 7 sowie § 10 Abs. 2 AnhO 1999 geht hervor, dass die dem Bund obliegende Pflicht zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung ua von Schubhäftlingen in erster Linie durch die Vermittlung der notwendigen ärztlichen Hilfe (Veranlassung der Untersuchung und Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses) zu erfolgen hat (Hinweis E 27. März 1998, 95/02/0506). Weiters ist, wie sich schon aus Art 3 MRK ergibt, gemäß § 4 Abs. 1 AnhO 1999 die Menschenwürde des Häftlings zu wahren. Durch die Verletzung der genannten Bestimmungen können fallbezogen dessen Rechte verletzt werden (Hinweis E 3. Dezember 2002, 2000/01/0379). Allein die Anhaltung einer Person (in Schubhaft) führt jedoch nach den mit der MRK im Einklang stehenden Regelungen der § 4 Abs 1, § 7 und § 10 Abs 2 AnhO 1999 nicht zu einer Erweiterung von Fürsorgepflichten des Staates dergestalt, dass solche auch objektiv bei gehöriger Sorgfalt nicht als notwendig erkennbare Maßnahmen auf Grund von Veranlagungen des Häftlings zum späteren Ausbruch von Krankheiten umfassten.

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210054.X05

Im RIS seit

17.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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