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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §27;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/21/0066 E 30. August 2007 2007/21/0047 E 29. April 2008 2007/21/0094 E 24. Oktober 2007Rechtssatz
Ist es zu einer Einleitung des Ausweisungsverfahrens in Bezug auf den Fremden gekommen, so kann ab diesem Zeitpunkt § 76 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 nicht mehr Grundlage für die Schubhaft bilden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Tatbestände der Z 1, Z 2 und Z 4 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 insoweit aufeinander abgestimmt sind, als sie jeweils verschiedene Phasen des Asylverfahrens erfassen und diesen jeweils zugeordnet sind: Ist das Ausweisungsverfahren noch gar nicht eingeleitet, so greift der Tatbestand der Z 4; dieser wird nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens durch jenen der Z 2 abgelöst, an dessen Stelle wiederum - wenn es nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens auch tatsächlich zu einer durchsetzbaren Ausweisung kommt - schließlich der Tatbestand der Z 1 tritt. Insgesamt ergibt sich damit ein der Chronologie des Asylverfahrensablaufes entsprechend gestuftes Schubhaftregime, was nach Ansicht des VwGH eindeutig aus der Gesetzessystematik folgt und in den ErläutRV (952 BlgNR 22. GP 92) zu § 39 Abs. 3 FrPolG 2005 eine Bestätigung findet. Dort heißt es insbesondere: " Die Festnahme und allenfalls die Schubhaft ist zu beenden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennt. ...". Sind Festnahme und Schubhaft zu beenden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat der Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennt (vgl. allerdings § 80 Abs. 5 zweiter Satz FrPolG 2005), so kann das nur bedeuten, dass in dieser Phase des Verfahrens, der die Z 1 des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 "zugeordnet" ist, ein Rückgriff auf die "vorgelagerten" Tatbestände der Z 2 und Z 4 nicht in Betracht kommt. Ebenso wenig kann dann aber - dem schon erwähnten "gestuften Regime" entsprechend - in der Phase ab (möglicher) Einleitung des Ausweisungsverfahrens eine Bezugnahme auf die Z 4 erfolgen, unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer derartigen Einleitung oder - aus welchen Gründen auch immer - mittlerweile zu einer Einstellung des Ausweisungsverfahrens gekommen ist oder nicht(vgl. auch die ErläutRV zu § 27 AsylG 2005).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210043.X03Im RIS seit
11.10.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011