Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art126aLeitsatz
Art126a B-VG; §36a Abs1 iVm. §36e VfGG; Kompetenzvoraussetzung einer "Meinungsverschiedenheit" zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung erfüllt; Behinderung des Prüfungsvollzuges des Rechnungshofes mit Kenntnis der Landesregierung ist einer endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Landesregierung gleichzuhalten; die Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers (hier des "Vereines zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung") hängt nicht vom Fortbestand des Rechtsträgers ab, der diese Gebarung geführt hat; die praktische Durchführbarkeit der Prüfung ist im Verfahren nach Art126a B-VG nicht zu untersuchen Art127 Abs3 iVm. Art126b Abs1 B-VG; der Begriff der Beherrschung eines Unternehmens erfaßt nur die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme; erforderliche Intensität der Einflußnahme durch Beteiligung und "andere" Maßnahmen der Beherrschung; hier keine Beherrschung des Vereines durch das Land in organisatorischer, finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher Hinsicht trotz bedeutsamen faktischen Einflusses auf dessen GeschäftsgebarungSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Der "Verein zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung" (im folgenden "Verein" genannt) war ein Verein nach dem VereinsG 1951 mit dem Sitz in Graz. Nach §2 Abs1 seiner Statuten bezweckte er,
"allen an der elektronischen Informationsverarbeitung interessierten Kreisen die Möglichkeit zu bieten, zum allgemeinen Nutzen an der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken."
Der Verein hatte sich gemäß §2 Abs2 der Statuten zum Ziele gesetzt,
"1. dafür Sorge zu tragen, daß im Rahmen seiner Einrichtungen
a) die Erforschung der Grundlagen und die Entwicklung von Methoden und Verfahren der elektronischen Informationsverarbeitung zur weiteren Erschließung dieses Wissensgebietes führen;
b) durch praktische Tätigkeit in Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung auf Grund der erarbeiteten theoretischen Voraussetzungen jenes Maß an Erfahrungen gewonnen wird, das die erfolgreiche Bewältigung künftiger Entwicklungen gewährleistet und
c) der so erreichte Stand des Wissens und der Erfahrung in gemeinnütziger Weise allen Interessenten beim Einsatz von Computern zur Verfügung gestellt wird, damit auf diesem Gebiete die erheblichen Investitionen den größtmöglichen betriebs- und daher volkswirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen;
2. jenen technisch-wissenschaftlichen Nachwuchs heranzubilden, der für eine rationelle Verwendung von Computern in wissenschaftlichen, bzw. Forschungsinstituten, Wirtschaftsunternehmungen und Institutionen der öffentlichen Verwaltung eine unerläßliche Voraussetzung darstellt."
Gemäß §2 Abs3 der Statuten sollte der Verein diese Ziele auf folgende Weise zu erreichen trachten:
"1. durch Einrichtung und Betreibung des Rechenzentrums Graz, welchem ausschließlich im Sinne der Zielsetzung des Vereines folgende Aufgaben unmittelbar obliegen:
a) Grundlagen, Methoden und Verfahren der Computertechnik im Zusammenwirken mit den Hochschulen in der Steiermark zu erarbeiten, bzw. anzuwenden;
b) Forschungsaufträge, Berechnungen und einschlägige Aufträge von wissenschaftlichen, bzw. Forschungsinstituten, Wirtschaftsunternehmungen und Institutionen der öffentlichen Verwaltung durchzuführen;
c) die vorgenannten Institutionen in der Arbeitsorganisation, Programmierung von Computern und bei der Einrichtung eigener Computeranlagen zu beraten;
d) auch im eigenen Rahmen die in diesem Absatz unter Punkt 2. bis 4. genannten Tätigkeiten auszuüben;
2. durch Abhaltung von Lehr- und Ausbildungsveranstaltungen zur Heranbildung des technisch-wissenschaftlichen Nachwuchses;
3. durch Veranstaltungen von Vorträgen und Tagungen, sowie durch aufklärende publizistische Tätigkeit;
4. durch Fühlungnahme, Erfahrungsaustausch, bzw. Zusammenarbeit mit Einrichtungen, auch auf internationaler Ebene, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen."
Gemäß §3 der Statuten hatte der Verein die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel aus Mitgliedsbeiträgen, Widmungen, öffentlichen Subventionen, Einkünften aus dem Vereinsvermögen und Einnahmeüberschüssen seiner Einrichtungen aufgebracht.
Der Verein bestand laut Satzung aus ordentlichen, fördernden, Ehren- und korrespondierenden Mitgliedern. Organe des Vereines waren: das Präsidium (bestehend aus einem Präsidenten und zwei Stellvertretern), der Vorstand, der Wissenschaftsbeirat, der Wirtschaftsbeirat, das Kuratorium (bestehend aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern, jeweils vier Mitgliedern des Wissenschafts- und des Wirtschaftsbeirates und dem Vorstand), die Hauptversammlung, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
Der Präsident und seine Stellvertreter, die gemäß §9 Abs2 der Statuten verdiente Persönlichkeiten des öffentlichen oder wirtschaftlichen Lebens sein sollten, wurden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Dem Präsidenten oblag die Berufung der Persönlichkeiten beider Beiräte, die Ernennung der Vorstandsmitglieder und der wissenschaftlichen Leiter der Institute und die Berufung von Beiratsmitgliedern in das Kuratorium.
Dem Kuratorium oblag gemäß §11 der Statuten "die ideelle und richtungsgebende Leitung des Vereines"; in seinen Wirkungskreis gehörten ua. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses, die Entlastung des Vorstandes sowie Entscheidungen über Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge.
Die Geschäftsführung selbst war Aufgabe des Vorstandes.
b) der Verein betrieb ein "Rechenzentrum Graz", das aufgrund eines Kooperationsvertrages mit dem Land Stmk. einen Großteil der mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung automatisierten Verwaltungsgeschäfte für das Land Stmk. durchführte und auch für den Bund tätig wurde.
Im "Kooperationsvertrag" wurde vereinbart, daß das Rechenzentrum Graz der Stmk. Landesregierung "zur Durchführung von Automationsarbeiten, insbesondere auch zur Verwirklichung der integrierten Datenverarbeitung im Landesbereich" eine bestimmte, hinsichtlich über Konfiguration näher bezeichnete Großrechenanlage sowie die dazu notwendige Software in bestimmtem Ausmaß entgeltlich zur Verfügung zu stellen hat. Weiters wurde vereinbart, daß die Anlage der Landesregierung an Werktagen Montag bis Freitag je 11 Stunden, sowie pro Monat zusätzlich 100 Stunden zur Verfügung steht und daß während dieser Zeit die Zentralprozessoreneinheit und der Kernspeicher von der Landesregierung exklusiv genutzt werden können und die Peripherie der Landesregierung mit höchster Priorität zur Verfügung steht.
Überdies wurde vereinbart, daß das Betriebssystem vom Rechenzentrum implementiert und betreut wird, die Anlage vom Rechenzentrum gewartet wird und daß die Disposition der Arbeiten und das Operating so lange vom Rechenzentrum besorgt wird, bis landeseigenes Personal zur Verfügung steht. Das Rechenzentrum übernahm weiters bestimmte Schulungs- und Informationsaufgaben und verpflichtete sich, bestimmte Räumlichkeiten für das Personal und Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber verpflichtete sich die Landesregierung für die Inanspruchnahme im vereinbarten Ausmaß ein bestimmtes Monatsentgelt sowie weitere Beträge für die allfällige Inanspruchnahme darüber hinausgehender Kapazitäten zu entrichten. Für den Fall des Ausfalls der vertragsgegenständlichen Zentraleinheit wurde dem Land die Ausführung der Arbeiten auf einer zweiten Anlage des Rechenzentrums zugesichert, und zwar für eine Stunde pro Tag ohne weitere Entschädigung, darüber hinaus gegen entsprechende Verrechnung. Schließlich wurde iZm. der Kündigungsbestimmung vereinbart, daß im Fall der Vertragsauflösung über Wunsch der Landesregierung die Anlage gegen Bezahlung des noch nicht amortisierten Teiles der Anschaffungskosten vom Land ins Eigentum übernommen wird und daß diesfalls dem Land 50 vH des bereits bezahlten Benutzungsentgeltes anzurechnen wären.
2. a) Mit Schreiben vom 18. Mai 1981 teilte der Rechnungshof dem Verein mit, daß er beabsichtige, ihn einer Rechnungs- und Gebarungsprüfung betreffend die Gebarung des Jahres 1980 durch eine Einschau an Ort und Stelle zu unterziehen und kündigte den Prüfungstermin für 10. Juni 1981 an. Eine entsprechende Mitteilung erging mit Schreiben vom gleichen Tag an die Stmk. Landesregierung zuhanden des Landeshauptmannes.
Mit Schreiben vom 26. Mai 1981 teilte der Verein dem Rechnungshof mit, daß er seiner Auffassung nach gemäß Art127 Abs3 B-VG und §15 Abs1 iVm. §12 Abs1 RHG nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliege.
Für die Stmk. Landesregierung teilte der Landeshauptmann dem Rechnungshof mit, daß den Organen des Landes keinerlei Einflußmöglichkeit auf die Leitung dieses Vereines zustehe. Es könnten lediglich die Unterlagen des Landes bereitgestellt werden.
b) Als am 10. Juni 1981 der Rechnungshof versuchte, mit der angekündigten Prüfung des Vereins zu beginnen, wurde ihm die Prüfung durch den Geschäftsführer des Vereins mit dem Hinweis darauf verwehrt, daß der Verein "nach wie vor die Rechtsauffassung vertrete, daß die Voraussetzungen für eine Einschau nicht gegeben seien".
c) Aufgrund dieses Sachverhalts stellte der Rechnungshof am 26. Juni 1981 den "Antrag auf Entscheidung des VfGH über die zwischen dem Rechnungshof und der Stmk. Landesregierung entstandene Meinungsverschiedenheit" über gesetzliche Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln und begehrte "das Erkenntnis, daß der Rechnungshof gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen zuständig ist, die Gebarung des Vereins zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung Graz-Burg im Jahre 1980 durch Einschau an Ort und Stelle anhand der Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe zu überprüfen".
Der VfGH wies diesen Antrag mit seinem Beschl. VfSlg. 9405/1982 zurück. Dies mit der Begründung, daß - den Umständen nach - die in §36a Abs2 iVm. §36e VerfGG festgelegte Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Antragstellung durch den Rechnungshof, uzw. die "mit Kenntnis" der Landesregierung bewirkte Behinderung des Vollzugs der strittigen Amtshandlung nicht erfüllt sei.
d) Mit Schreiben des Rechnungshofes vom 8. Oktober 1982 setzte dieser sodann die Stmk. Landesregierung vom Scheitern des ersten Prüfungsversuches am 10. Juni 1981 formell in Kenntnis und kündigte für den 3. November 1982 einen neuerlichen Versuch an, die Gebarung des Vereins im Jahr 1980 am Sitz des Vereins zu überprüfen.
e) am 3. November 1982 versuchte der Rechnungshof zum zweitenmal, die angekündigte Überprüfung an Ort und Stelle zu beginnen. Anläßlich dieses Prüfungsversuches erklärte der Geschäftsführer des Vereins, daß er nach wie vor die Rechtsauffassung vertrete, daß die Voraussetzungen für eine Überprüfung durch den Rechnungshof nicht gegeben seien.
Der Rechnungshof erblickte darin eine endgültige Behinderung der beabsichtigten Überprüfung, nunmehr mit Kenntnis der Stmk. Landesregierung.
3. a) Mit einem am 2. Dezember 1982 beim VfGH eingelangten Schriftsatz stellt der Rechnungshof aufgrund dieses Sachverhalts den "Antrag auf Entscheidung des VfGH über die zwischen dem Rechnungshof und der Steiermärkischen Landesregierung entstandenen Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Art127 Abs3 iVm. Art126b Abs2 B-VG und des §15 Abs1 iVm §12 Abs1 des Rechnungshofgesetzes 1948, somit gesetzlicher Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, und begehrt das Erkenntnis, daß der Rechnungshof gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen zuständig ist, die Gebarung des Vereins zur Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung Graz-Burg im Jahr 1980 durch Einschau an Ort und Stelle anhand der Rechnungsbücher, -belege und der sonstigen Behelfe zu überprüfen".
Der Rechnungshof stützt seine Auffassung, für die Gebarungsprüfung des Vereins zuständig zu sein, auf Art127 Abs3 iVm. Art126b Abs2 B-VG und §15 Abs1 iVm. §12 Abs1 RHG. Er sieht in dem Verein eine Unternehmung, die das Land Stmk. durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht. Der Rechnungshof weist darauf hin, daß auch der Bund Rechtsbeziehungen zum Verein unterhält, stellt jedoch das Verfahren explizit "ausschließlich auf seine durch die Beherrschung des Vereines durch das Land Stmk. vermittelte Zuständigkeit zur Gebarungsprüfung ab".
b) Die Stmk. Landesregierung beantragt, der VfGH wolle diesen Antrag mangels Vorliegens der Antragsvoraussetzungen gemäß §36a iVm §36b VerfGG als unzulässig zurückweisen, in eventu mangels Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen als unbegründet abweisen und erkennen, daß der Rechnungshof zur Prüfung der Gebarung des Vereins im Jahr 1980 durch Einschau an Ort und Stelle anhand der Rechnungsbücher, -belege oder der sonstigen Behelfe nicht zuständig ist.
4. In der Hauptversammlung vom 19. Dezember 1983 beschloß der Verein seine freiwillige Auflösung zum 31. Dezember 1983. Der Auflösungsbeschl. wurde in der Grazer Zeitung vom 13. Jänner 1984 und im Amtsblatt der Wr. Zeitung vom 17. Mai 1984 veröffentlicht. Zum Liquidator des Vereins wurde Univ.-Prof. Dr. J W bestellt.
Laut Auflösungsbeschl. hatte eine bestmögliche Verwertung des gesamten Vermögens zu erfolgen, das rechtliche Vereinsvermögen war auf die Foschungsgesellschaft Joanneum nach Maßgabe einer zu erstellenden Schlußbilanz mit der Auflage zu übertragen, dieses Vermögen weiterhin gemeinnützigen Zwecken zu widmen. Zur Einhaltung der abgabenrechtlichen Aufbewahrungspflicht wurde der Liquidator verpflichtet, die Vereinsunterlagen dem Wirtschaftsprüfer Dr. H zu übergeben. Die Liquidation ist mittlerweile abgeschlossen worden.
Die Forschungsgesellschaft Joanneum, die das restliche Vereinsvermögen übernahm, trat in den unter Punkt I/1/b erwähnten Kooperationsvertrag ein, was die Stmk. Landesregierung mit Beschl. vom 17. September 1984 zur Kenntnis nahm. Zur Durchführung der damit übernommenen Aufgaben bedient sich die Forschungsgesellschaft Joanneum der Forschungsanwendungs-Gesellschaft m.b.H.
II. Der VfGH hat zu den Prozeßvoraussetzungen erwogen:
1. Gemäß Art126a B-VG und §36a Abs1 iVm. §36e VerfGG ist der VfGH ua. berufen, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber den Ländern regeln, über Antrag des Rechnungshofes oder der Landesregierung zu entscheiden.
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines derartigen Antrags des Rechnungshofes ist 1. eine endgültig ablehnende Stellungnahme der Landesregierung oder 2. die mit Kenntnis der Landesregierung erfolgte Behinderung am Vollzug der strittigen Amtshandlung. Nach Ablauf des Tages, an dem eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, beginnt für den Rechnungshof gemäß §36a Abs2 iVm. §36e VerfGG die Antragsfrist.
Wie der VfGH in seinen dieselben Parteien und denselben Verein betreffenden Beschl. VfSlg. 8851/1980 und 9405/1982 dargelegt hat, kommt dann, wenn die Landesregierung die Prüfung durch den Rechnungshof nicht ablehnt, sondern bloß behauptet, mangels Ingerenzmöglichkeit die Prüfungsdurchführung nicht garantieren zu können, als Antragsvoraussetzung und Beginn des Fristenlaufes nur der Zeitpunkt der - mit Kenntnis der Landesregierung erfolgten - Behinderung am Prüfungsvollzug in Betracht. Dessen ungeachtet ist aber die Kompetenzvoraussetzung einer "Meinungsverschiedenheit" zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung iS des Art126a B-VG iVm. §36a Abs1 und §36e VerfGG unbeschadet des Fehlens einer ablehnenden Stellungnahme der Landesregierung zu der vom Rechnungshof in Aussicht genommenen Prüfung erfüllt, weil hier die Behinderung der Prüfung des Rechnungshofes mit Kenntnis der Landesregierung einer endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Landesregierung gleichgehalten werden muß. Auch in den bereits erwähnten Beschl. des VfGH VfSlg. 8851/1980 und 9405/1982 ist der Gerichtshof von dieser Auffassung ausgegangen (vgl. auch VfSlg. 10371/1985).
2. Wie sich aus VfSlg. 8851/1980 und 9405/1982 ergibt, beginnt für den Rechnungshof bei solcher Fallgestaltung die ihm zur Antragstellung eingeräumte Frist nach Ablauf des Tages, an dem er am Vollzug der strittigen Amtshandlung mit Kenntnis der Landesregierung behindert wurde:
Dies ist - wie ebenfalls aus den beiden genannten Beschlüssen hervorgeht - dann der Fall, wenn der Rechnungshof mit seinem ersten Prüfungsversuch scheitert, davon die Landesregierung verständigt und abermals nach Vollzug der (der Landesregierung angekündigten) Prüfung behindert wird; diese zweite Behinderung geht mit Kenntnis der Landesregierung vor sich und erfüllt beide in §36a Abs2 VerfGG normierten Tatbestandselemente, nämlich nicht bloß das einer Behinderung schlechthin, sondern das einer Behinderung, die im Hinblick auf das mitgeteilte Fehlschlagen des ersten Prüfungsversuches und Ankündigen des neuen Prüfungstermines "mit Kenntnis" der Landesregierung stattfindet.
Der beim Verein am 3. November 1982 unternommene (zweite) Versuch des Rechnungshofes zur Prüfung der Vereinsgebarung des Jahres 1980 an Ort und Stelle erfüllte die beiden genannten Voraussetzungen. Dementsprechend begann für den Rechnungshof die Frist zur Anrufung des VfGH am Donnerstag, dem 4. November 1982. Die dem Rechnungshof gemäß §36a Abs2 iVm. §36e VerfGG eingeräumte vierwöchige Frist endete gemäß §125 Abs2 ZPO iVm. §35 VerfGG am Donnerstag, dem 2. Dezember 1982. Der an diesem Tag beim VfGH persönlich überreichte Antrag war daher fristgerecht gestellt. Er war - da im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorlagen - zulässig.
3. Nach Einbringung des Antrages hat sich der Verein freiwillig aufgelöst und wurde liquidiert. Die Liquidation des Vereins ist abgeschlossen. Damit hat der Verein seine Rechtsfähigkeit vollständig verloren und ist rechtlich nicht mehr existent (vgl. Jud, Der Idealverein als Unternehmensträger und die Befugnisse der Vereinspolizei bei seiner Selbstauflösung, ÖZW 1980, 40; Fessler - Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht, 1984, 5. Auflage, 132).
Nach Auffassung der Stmk. Landesregierung ist eine Prüfung der Gebarung des Vereins, der mit seiner Auflösung seine Rechtspersönlichkeit verloren hat, nicht mehr möglich. Die Stmk. Landesregierung vertritt die Ansicht, daß mit dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Vereins eine Prozeßvoraussetzung für den vorliegenden Rechtsstreit weggefallen ist und daher das Verfahren einzustellen wäre.
Der Rechnungshof vertritt demgegenüber die Auffassung, "daß wesentliche Prozeßvoraussetzungen durch die Auflösung des Vereines nicht weggefallen" seien: Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens sei nicht ein konkreter Versuch des Rechnungshofes, eine Prüfung vorzunehmen, sondern eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und der Stmk. Landesregierung über die Frage der Zuständigkeit als solche. Konkrete Frage des Verfahrens sei somit nicht, ob der Rechnungshof infolge Auflösung des Vereins tatsächlich noch Prüfungshandlungen durchführen könne. (Überdies sei eine nachträgliche Gebarungsprüfung des Vereins - unbeschadet des möglichen Umfangs - "durchaus durchführbar, weil alle Vereinsunterlagen einerseits vorhanden sind und andererseits auch weitere Unterlagen des Vereines beim Rechtsnachfolger hinsichtlich des Kooperationsvertrages, der Forschungsgesellschaft Joanneum, eingesehen werden können".)
Der Rechnungshof ist mit seiner Auffassung über den Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens im Ergebnis im Recht. Denn der Umstand, daß der Verein aufgelöst und liquidiert wurde und damit seine Rechtspersönlichkeit verloren hat, macht das wirksam eingeleitete Verfahren nicht unzulässig. Gegenstand der vom Rechnungshof beabsichtigten Kontrolle ist die Gebarung des Vereins im Jahr 1980. Die Überprüfung dieser Gebarung ist grundsätzlich auch weiterhin möglich. Sie hängt nicht vom Fortbestand des Rechtsträgers ab, der diese Gebarung geführt hat. Ob und in welcher Weise die Prüfung praktisch durchgeführt werden kann, ist in diesem, nur die Klärung einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und einer Landesregierung dienenden Verfahren nicht zu untersuchen (vgl. auch VfSlg. 10371/1985).
III. In der Sache hat der VfGH erwogen:
Der Rechnungshof leitet seine Prüfungkompetenz aus folgender
Überlegung ab: Es handle sich beim Verein um eine Unternehmung, an der das Land Stmk. zwar nicht finanziell beteiligt sei, die aber vom Land iS des Art127 Abs3 iVm. Art126b Abs2 B-VG "durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen" beherrscht werde, sodaß aufgrund dieser Beherrschung die Prüfungskompetenz des Rechnunghofes gegeben sei.
1. Rechnunghof und Landesregierung gehen - in diesem Punkt übereinstimmend - davon aus, daß der Verein eine Unternehmung iS der angezogenen Verfassungsbestimmungen ist. Auch der VfGH ist dieser Auffassung. Er hat in VfSlg. 3296/1957 ausgeführt:
"Unter einer Unternehmung ist eine in einer bestimmten Organisationsform in Erscheinung tretende wirtschaftliche Tätigkeit zu verstehen, die sich auf Vermögenswerte stützt und mit Einnahmen und Ausgaben verbunden ist. Für den Begriff der Unternehmung ist es unmaßgebend, in welcher Organisationsform sie auftritt, ob sie Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht, ob zur Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit eine besondere Berechtigung notwendig ist, ob die Tätigkeit auf Gewinn berechnet ist u. dgl. In diesem allgemeinen Sinn gebraucht das Bundes-Verfassungsgesetz in den Art126b Abs2, 127 Abs3 und 127a Abs3 den Ausdruck 'Unternehmung'."
und sieht keinen Anlaß, von dieser, im Prinzip auch von der Lehre geteilten Ansicht (vgl. Hengstschläger, Der Rechnungshof, 1982, S 203 ff.; Ostheim, Gesellschaftsrecht und öffentliche Kontrolle, Vortrag gehalten vor der Öst. Juristenkommission am 4. März 1983), abzugehen. Auf Basis dieser Umschreibung des Begriffs der Unternehmung in den genannten Verfassungsbestimmungen kann aber kein Zweifel an der Unternehmungseigenschaft des Vereins bestehen.
2. a) Strittig ist unter den Prozeßparteien dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens der Gehalt des Begriffs der Beherrschung in Art126b Abs2 B-VG.
Daß dieser Begriff nicht einen nur faktischen Zustand erfaßt, sondern die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme auf die Unternehmung umschreibt, hat der VfGH unter Hinweis auf seine Vorjudikatur und auf Literatur schon in seiner Entscheidung VfSlg. 10371/1985 dargelegt. Das vorliegende Verfahren hat nichts ergeben, was den VfGH veranlassen könnte, von dieser Auffassung abzugehen.
Aber auch wenn man davon ausgeht, daß nur die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme auf die Unternehmung eine Beherrschung bewirken kann, bleibt noch zu klären, welche Intensität der Einflußnahme auf eine Unternehmung gefordert ist, damit von Beherrschung gesprochen werden kann.
b) Dazu meint der Rechnungshof in seinem Antrag, daß durch die Verfassungsnov. 1977 der Tatbestand der Beherrschung jenem der finanziellen Beteiligung gleichgestellt wurde, und führt aus:
"Dabei genügt nach den Worten des Gesetzes bereits eine Beteiligung mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals der Unternehmung. Die Hervorhebung der Bezeichnungen 'Stamm-' oder 'Grundkapital' verweist dabei auf die vom Gesetzgeber in allem in seinen Regelungswillen einbezogenen Rechtsformen von Unternehmungen, nämlich die der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die der Aktiengesellschaft oder Genossenschaft. In diesen häufig auftretenden Formen unternehmerischer Wirtschaftsführung ist die Einflußmöglichkeit beteiligter Gesellschafter (bzw Genossenschaftsmitglieder) im Rahmen der Rechtsordnung durch Satzung, also einen privatrechtlichen Vertrag bestimmt. Auch der die Einflußnahme begründende Akt des Erwerbs von Kapitalanteilen erfolgt in der Regel durch privatrechtliches Rechtsgeschäft, desgleichen die Aufgabe der Einflußmöglichkeit durch Veräußerung dieser Kapitalanteile.
Zudem vermittelte bereits eine Beteiligungsquote von 50 vH die Prüfungszuständigkeit des RH. Diese Hälftebeteiligung sichert aber lediglich gegen eine Majorisierung durch alle anderen Inhaber von Kapitalanteilen. Die Durchsetzung des Willens des Hälfteeigentümers gegen seine Mitgesellschafter ist hingegen nicht möglich.
Von der Wirksamkeit der einer solchen finanziellen Beteiligung gleichzuhaltenden Beherrschung kann aber kein höheres Gewicht verlangt werden als es der Hälftebeteiligung selbst zukommt.
Für die Begründung der Prüfungszuständigkeit des RH genügt es daher, wenn der in Betracht kommende Rechtsträger seine Einflußmöglichkeit auf Rechtsbeziehungen gründet, welche durch privates Rechtsgeschäft zustandekommen und auch wieder durch privates Rechtsgeschäft nach Belieben abgeändert werden können.
Für die Begründung der Zuständigkeit des RH genügt daher weiters, daß diese vom Gesetz als Beherrschung bezeichnete Einflußmöglichkeit zumindest dazu führen kann, die Durchsetzung anderer mit Einflußmöglichkeit ausgestatteter Rechtsträger zu verhindern; nicht aber kann für die Begründung der Prüfungszuständigkeit des RH gefordert werden, daß jenes Maß an Beherrschung im landläufigen Sinn vorliege, wonach der Herrscher in der Lage wäre, seinen Willen an die Stelle des Willens des Beherrschten zu setzen".
c) Dem hält die Stmk. Landesregierung folgendes entgegen:
"Im Antrag des Rechnungshofes wird ausgeführt, daß für die Prüfungszuständigkeit des Rechnunghofes nach der seit 1. 1. 1978 geltenden Rechtslage eine finanzielle Beteiligung mit mindestens 50% des Kapitals genügt. Daraus zieht der Rechnungshof den Schluß, daß eine gleichzuhaltende Beherrschung mit sonstigen organisatorischen Maßnahmen lediglich als rechtliche Vorkehrung gegen die Majorisierung des Beherrschenden zu verstehen ist. Es müßte daher genügen, wenn sichergestellt ist, daß die Willensbildung im Verein nicht gegen die Wünsche der Steiermärkischen Landesregierung zustande kommen könnte. Diese Interpretation steht im Widerspruch zum Text des Art126b Abs2 zweiter Satz B-VG, der lautet: 'Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstigen wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten.' Der Verfassungsgesetzgeber hat ausdrücklich das Wort 'Beherrschung', nicht etwa 'Beteiligung' gewählt. Eine Beherrschung inkludiert selbstverständlich das Vermögen, seinen eigenen Willen durchzusetzen.
Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut der den Rechnungshofbestimmungen sehr ähnlichen Umschreibung des Beherrschungstatbestandes im Steuerrecht, selbst wenn man berücksichtigt, daß im Steuerrecht nur das gleichzeitige (kumulative) Vorliegen aller drei Beherrschungselemente (finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Aspekt) und auf dieser Grundlage vor allem eine Eingliederung erforderlich ist.
Im Rahmen der Rechnungshofkontrolle bedarf es hingegen des alternativen Vorliegens einer der drei Maßnahmenkategorien, auch genügt 'Beherrschung' anstelle völliger Eingliederung. Nichts desto weniger wird es auch hier letztlich auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommen. Auch muß die immanente Grenze der Rechnungshofkontrolle beachtet werden, die ihrem Konzept nach eine finanzielle Kontrolle der öffentlichen Rechtsträger ist.
Eine finanzielle Eingliederung liegt im Steuerrecht nur vor, wenn eine stimmenmäßige Beherrschung der Organgesellschaft jederzeit möglich ist. Eine solche beherrschende Stellung vermittelt in der Regel nur ein Anteilsbesitz von mehr als 75%, denn nur in einem solchen Fall können alle wichtigen Gesellschafterbeschlüsse (z.B. Kapitalerhöhungen, Gewinnabführungen usw.) durchgesetzt werden. Bei einer geringeren als 75%igen, jedoch höher als 50%igen Beteiligung wird Beherrschung nur angenommen, wenn eine besonders hohe organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung hinzukommen.
Eine wirtschaftliche Eingliederung wird nach der steuerrechtlichen Judikatur nur dann als gegeben angenommen, wenn der Betrieb der Organgesellschaft nach Art einer Geschäftsabteilung in den Betrieb der Obergesellschaft eingegliedert ist (betrieblich-wirtschaftlicher Zusammenhang)."
Unter Hinweis auf Hengstschläger (Der Rechnungshof, 1982, S 226) vertritt die Stmk. Landesregierung die Auffassung, daß eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit eines Unternehmens mit einer oder mehreren Gebietskörperschaften allein noch nicht zu einer wirtschaftlichen Beherrschung führen könne und meint,
"daß eine extensive, über die im Steuerrecht gezogenen Grenzen hinausgehende Interpretation des Begriffs 'wirtschaftliche Beherrschung' zu einer sachlich ungerechtfertigten und vom Verfassungsgesetzgeber auch nicht gewollten Ausweitung der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes führen würde. ...
Diese Auffassung wird auch von Johannes Hengstschläger in 'Rechtsfragen der Kontrolle kommunaler Unternehmungen', 1980, vertreten: 'Von einer Beherrschung, gleichgültig, ob sie durch finanzielle, wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen erfolgt, kann immer dann gesprochen werden, wenn der Beherrschende ... in der Lage ist, dem beherrschten Unternehmen seinen Willen aufzuzwingen und tatsächlich die Geschicke der Unternehmung zu bestimmen. Beherrschung heißt willensmäßige Überlegenheit (S. 50 eben dort)."
d) Der VfGH stimmt in dieser Frage im Ergebnis der Ansicht des Rechnungshofes zu:
Art126b Abs2 B-VG bringt den Tatbestand der Beherrschung in der Weise zum Ausdruck, daß - nach Regelung der Prüfungskompetenz aus dem Grunde einer mindestens 50prozentigen Beteiligung an einem Unternehmen oder des eigenen Betreibens eines Unternehmens - angefügt wird, daß "einer solchen finanziellen Beteiligung ... die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten ist".
Eine Beherrschung iS dieser Verfassungsbestimmung liegt also vor, wenn sie durch bestimmte "andere ... Maßnahmen" als die einer mindestens 50prozentigen Beteiligung ermöglicht wird. Mit Walter (Die Kompetenz des Rechnungshofes zur Prüfung von Tochterunternehmungen, in: Korinek (Hg), Beiträge zum Wirtschaftsrecht, FS Wenger, 1983, S 318 ff.) ist der VfGH der Auffassung, daß die "Maßnahmen", die ein Eigentümer von mindestens 50 vH der Anteile treffen kann, Maßnahmen der Beherrschung iS der zitierten Verfassungsbestimmung sind (arg. "andere"). Eben diesen - dem Eigentümer von mindestens 50 vH der Anteile zustehenden - Maßnahmen der Beherrschung sollen andere Maßnahmen "gleichgehalten" werden. Dieser Kontext legt es nahe, davon auszugehen, daß mit den (anderen) Maßnahmen der Beherrschung Maßnahmen ähnlicher Intensität gemeint sind, wie sie einem Eigentümer eines Anteils von 50 vH zustehen.
Im parlamentarischen Ausschußbericht zur Neufassung des Art126b Abs2 B-VG durch die Verfassungsnov. BGBl. 539/1977, 623 Blg. NR 14. GP wird festgehalten, daß der Rechnungshof immer dann zur Kontrolle befugt sein soll, wenn ein beherrschender Einfluß der öffentlichen Hand auf Unternehmungen vorliegt, und daß die erwähnte Grenze gewählt wurde, da eine Beteiligung von 50 vH einerseits eine Majorisierung durch andere abblockt, andererseits einen wesentlichen Einfluß auf die Unternehmenspolitik sichert.
Sowohl aus der logisch-systematischen wie auch aus einer historischen Interpretation läßt sich somit ableiten, daß im Falle der Beteiligung ein beherrschender Einfluß dann als gegeben erachtet wird, wenn eine Beteiligung von 50 vH vorliegt, da diesfalls eine Majorisierung durch andere abgeblockt werden kann und ein wesentlicher Einfluß auf die Unternehmenspolitik gesichert ist. Man wird deshalb, wenn man die sonstigen Formen der Einlußnahme auf ihre Eignung als Maßnahmen der Beherrschung beurteilt, darauf abzustellen haben, ob sie ebenfalls diesen Effekt herbeizuführen geeignet sind. Jede andere Interpretation würde auch zu einem Wertungswiderspruch zwischen den verschiedenen, eine Rechnungshofkontrolle begründenden Tatbeständen führen. Denn es wäre nicht einzusehen, daß im Falle einer Beteiligung ein minderes Maß an Einflußmöglichkeiten auf das Unternehmen schon kontrollbegründend sein sollte als im Fall einer anderweitigen Beherrschung.
3. a) Eine organisatorische Beherrschung sieht der Rechnungshof aufgrund personeller Verflechtungen als gegeben an. Wichtige Vereinsfunktionäre seien gleichzeitig Organwalter der Landesregierung gewesen. Der Rechnungshof führt dazu im einzelnen aus:
"Dem Präsidenten kommt aufgrund der Satzungen überragende Bedeutung zu. So obliegen ihm - neben der Namhaftmachung seiner Stellvertreter - die Berufung (Abberufung) der Mitglieder der Beiräte, der Ernennung der Vorstandsmitglieder sowie die Ernennung der wissenschaftlichen Leiter der Institute. Ebenso werden die Sitzungen der Kuratorien und Beiräte sowie die ordentlichen bzw außerordentlichen Hauptversammlungen von ihm einberufen. Die aufgezählten Befugnisse ermöglichen dem Präsidenten sowohl die direkte Einflußnahme auf Entscheidungen als auch die indirekte Beeinflussung von Entscheidungen des Willensbildungsprozesses im Verein durch die ihm gegebene jederzeitige Möglichkeit der Veränderung der Zusammensetzung der anderen Vereinsorgane.
Die Funktion des Präsidenten wird seit der Gründung des Vereines im Jahre 1962 vom jeweiligen steiermärkischen Landeshauptmann, jene eines Stellvertreters von einem Landeshauptmannstellvertreter ausgeübt. Der Wissenschaftsbeirat besteht aus einer begrenzten Anzahl von Vorständen von Instituten der Universitäten Graz und Leoben. Ferner sind Professoren der Universitäten Innsbruck und Graz als Mitglieder des Vorstandes bestellt.
Mit der geschilderten Auswahl der Präsidenten und ihrer Stellvertreter wurde jener Punkt der Satzung erfüllt, welcher für die Funktion verdiente Persönlichkeiten des öffentlichen oder wirtschaftlichen Lebens allein vorsieht.
Die Verbindung der maßgebenden Vereinsfunktionäre mit leitenden Funktionären des Landes Steiermark schafft eine über die rein faktische Beherrschung hinausgehende rechtliche Einflußmöglichkeit der Landesorgane auf die Handlungsweise und insb die Gebarung des Vereines.
Jene Rechtshandlungen, welche das Land Steiermark in die Lage versetzen, Einluß auf die Unternehmungspolitik auszuüben, verschaffen so keine bloß potentielle Möglichkeit einer ungehinderten Durchsetzung des Willens des Beherrschenden, sondern vielmehr eine aktuelle Rechtsbeziehung, aufgrund deren der Wille des Beherrschenden an die Stelle einer allenfalls widersprechenden Entscheidung des Beherrschten gesetzt werden kann. ...
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis Slg Nr 3552 eine organisatorische Beherrschung dann angenommen, wenn die die Unternehmung leitenden Personen durch die ihre Stellung bestimmenden organisatorischen Regelungen unmittelbar oder mittelbar vom Land abhängig sind, so daß es dem Land möglich ist, die Betriebsführung und Vermögensgebarung in seinem Sinne zu gestalten. Der RH erachtet die vom VfGH aufgezählten Bestimmungsstücke im gegenständlichen Fall für erfüllt.
Es genügt ja bereits, wenn sichergestellt ist, daß die Willensbildung im Verein, der als Unternehmung aufzufassen ist, nicht gegen die Wünsche der Steiermärkischen Landesregierung zustandekommen kann."
b) Die Stmk. Landesregierung hält dem entgegen, daß weder dem Bund noch dem Land ein Organbestellungsrecht beim Verein zugekommen sei, daß sich weder aus den Satzungen des Vereins noch aus dem Kooperationsvertrag eine organisatorische Beherrschung in der Art ergebe, daß dem Land (oder dem Bund) eine eigentümergleiche Einflußnahme auf die Gesamtgeschäftsführung des Vereins zugekommen sei. Die 1980 eingetretenen Veränderungen in der Zusammensetzung der Stmk. Landesregierung zeigten, daß der Landeshauptmann nicht eo ipso Präsident des Vereins ist und daß von einer personellen Vermischung in keiner Weise die Rede sein kann.
c) Mitglieder des Vereins waren im Jahr 1980, für das der Rechnungshof die Gebarung zu prüfen begehrt, zwei Wirtschaftsunternehmungen. Sie bildeten die Hauptversammlung, die statutengemäß die Aufgabe hatten, den Präsidenten und seine beiden Stellvertreter (sowie die Rechnungsprüfer) zu wählen. Die Hauptversammlung war dabei an kein Organbestellungsrecht oder Vorschlagsrecht des Landes Stmk. oder einer anderen Gebietskörperschaft gebunden.
Über Aufforderung durch den VfGH hat die Stmk. Landesregierung dem VfGH nähre Auskunft darüber gegeben, welche Personen im Jahr 1980 Organfunktionen im Verein bekleideten. Aus dieser Auskunft geht folgendes hervor: Die Funktion des Präsidenten übte im Jahr 1980 Dr. F N, die der Vizepräsidenten übten A S und Hofrat Dr. W B aus. Dr. N war bis 4. Juli 1980 auch Landeshauptmann der Stmk., A S war bis zum 30. Juni 1980 auch Landeshauptmannstellverteter. Beide Vereinsfunktionäre behielten ihre Vereinsfunktion auch nach Zurücklegung ihrer politischen Funktionen. Hofrat Dr. B ist Landesbeamter. Mitglieder des Kuratoriums des Vereins waren im Jahr 1980 vier Universitätsprofessoren, drei emeritierte Universitätsprofessoren, zwei Landesbeamte, vier Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens und zwei pensionierte Bundesbeamte.
d) Bei dieser Sachlage kann von einer organisatorischen Beherrschung des Vereins durch das Land Stmk. iS des oben ausgeführten nicht die Rede sein. Das Land Stmk. war nicht Mitglied des Vereins; keine Bestimmung der Satzung, des Kooperationsvertrages oder eines anderen Rechtsaktes bewirkte eine organisatorische Beherrschungsmöglichkeit durch die Landesorgane. Die Tatsache, daß der Landeshauptmann bis Mitte des Jahres 1980 gleichzeitig Präsident des Vereins war, war nicht die Folge einer rechtlichen Vereinbarung mit dem Verein oder einer von der Landesregierung gesetzten Rechtsnorm. Allein aus der Tatsache, daß zeitweise eine Person, die in der Landesverwaltung die Funktion eines obersten Organes bekleidete, auch eine sehr wichtige und einflußreiche Funktion in Organen des Vereins ausübte, kann eine rechtliche Beherrschung des Vereins durch das Land nicht bewirken. Dies wird im übrigen auch durch die Tatsache bestätigt, daß die Vereinsfunktionäre auch nach Ausscheiden von ihren politischen Funktionen in ihren Vereinsfunktionen verblieben.
Eine Beherrschung des Vereins durch "andere organisatorische Maßnahmen" war also nicht gegeben.
4. a) Der Rechnungshof vertritt jedoch die Auffassung, daß die Funktion, die der Verein vom Land übertragen bekam, eine der Besorgung öffentlicher Aufgaben sei. Es handle sich dabei vor allem um die Aufgaben der technischen Bewältigung der Haushaltsverrechnung und der Verrechnung der Besoldung der Landesbediensteten, also um Aufgaben, die im Bereich des Bundes eine eigene Bundesdienststelle wahrnehme. Darin und im vorliegenden Kooperationsvertrag sieht der Rechnungshof eine wirtschaftliche Beherrschung und führt dazu im einzelnen folgendes aus:
"Die rechtliche Grundlage für die Inanspruchnahme der EDV-Leistungen des Rechenzentrums Graz seitens des Landes Steiermark bildet ein Kooperationsvertrag zwischen dem Land Steiermark und dem Verein vom 20. September 1976, der einen früheren vom 1. Jänner 1975 bis 31. Dezember 1976 in Kraft gestandenen Kooperationsvertrag abgelöst hat. Auch die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, läßt die EDV-Arbeiten der Grazer Universitäten und der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie für Wissenschaft sowie zentrale Aufgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung aufgrund eines am 25. Mai 1977 für mehrere Jahre abgeschlossenen Vertrages durch das Rechenzentrum Graz besorgen.
Infolge der Vertragsgestaltung gewährleisten sowohl das Land einerseits als auch der Bund andererseits dem Verein die Abdeckung des finanziellen Risikos durch Übernahme der laufenden Kosten des Rechenzentrumsbetriebes in Form eines monatlichen Pauschalentgeltes. Das Rechenzentrum verpflichtet sich seinerseits zur Bereitstellung einer vertraglich vorgegebenen Anlagenkonfiguration für seine Vertragspartner. Eine der beiden im Rechenzentrum Graz installierten EDV-Anlagen der Type 494 steht den Benützern (Vertragspartnern) im Falle des Kooperationsvertrages mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung für die Dauer von 0 bis 24 Uhr an Arbeitstagen zur Verfügung, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird eine Benützung dieser Anlage im operaterlosen Betrieb vertraglich vereinbart. Das Land Steiermark hingegen hat die zweite Zentraleinheit der Type 494 einschließlich der erforderlichen Peripherie (bspw Magnetbahnstationen, Magnettrommeln, Kartenleser, Stanzer und Schnelldrucker) im Ausmaß von 11 Stunden je Werktag zur Verfügung.
Aufgrund der vorgegebenen Vertragslage gelangt der RH zum Schluß, daß die Tätigkeiten des Rechenzentrums im Hinblick auf die Erbringung von Leistungen für Dritte (die nicht im Rahmen der Kooperationsverträge erbracht werden) auf ein Mindestmaß beschränkt werden, weil nur die restliche geringe Maschinenzeit dafür zur Verfügung stehen kann.
Wie dem RH aus seiner sonstigen Prüfungstätigkeit bekannt geworden ist, befinden sich unter den Nutzern der verbleibenden Rechenzeit wiederum Auftraggeber der öffentlichen Hand (zB EDV-Arbeiten im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Fachinformationsdienst aus dem Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung).
Von entscheidender Bedeutung für die Nachweisführung des Vorliegens von Beherrschungsmerkmalen erscheinen die Bestimmungen beider Kooperationsverträge im Hinblick auf die den Kunden eingeräumte Möglichkeit der Vertragsauflösung. So sieht Pkt 13 des Kooperationsvertrages zwischen dem Land Steiermark und dem Verein grundsätzlich als Vertragsdauer ein Jahr vor. Die Geltung des Vertrages verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens sechs Monate vor Jahresablauf von einer der beiden Seiten eine Kündigung ausgesprochen wird. Die Mindestlaufzeit dieses Vertrages wird jedoch mit zwei Jahren festgelegt. Die Steiermärkische Landesregierung behält sich in diesem Vertrag vor, darüber zu entscheiden, ob der Kooperationsvertrag fortgesetzt oder ob die Computeranlage gegen Bezahlung des noch nicht amortisierten Teiles der Anschaffungskosten ins Eigentum des Landes Steiermark übernommen wird. Im Falle der Übernahme werden dem Land 50 vH der Rechenzentrumsentgelte auf den Kaufpreis angerechnet, wobei auch jene Entgelte, die aufgrund des Kooperationsvertrages vom 1. Jänner 1975 bis 31. Dezember 1976 geleistet wurden, in gleicher Weise anzurechnen sind.
Desgleichen besteht gem Pkt 8 des Vertrages im Falle einer nachgewiesenen Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch das Rechenzentrum die Berechtigung des Landes Steiermark zur sofortigen Auflösung des Vertrages verbunden mit dem Eintrittsrecht, die Computeranlage gegen Bezahlung des noch nicht amortisierten Teiles der Anschaffungskosten ins Eigentum des Landes zu übernehmen.
Vergleichsweise sieht Pkt II des Kooperationsvertrages mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eine grundsätzlich unbestimmte Vertragsdauer mit der Einräumung einer Kündigungsmöglichkeit für die Republik Österreich, frühestens jedoch nach Ablauf von 52 Monaten, vor.
Beide Kooperationsverträge stellen ihrer Rechtsnatur nach Werkleistungsverträge dar. Beide Verträge bezwecken ausschließlich die Erbringung von Rechenleistungen durch das Rechenzentrum. Im auffallenden Widerspruch damit stehen die vorerwähnten Vertragsbedingungen über die Dauer und Auflösungsmöglichkeit der Verträge und insb die im Falle des Landes Steiermark eingeräumte Möglichkeit des Eigentumserwerbs durch das Land Steiermark. Im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit fand der RH derartige Vertragsbedingungen in keinem vergleichbaren Falle vor.
Die so geschaffene innige wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Verein und den beiden Großabnehmern seiner Leistungen führt zu einer untrennbaren Abhängigkeit des Vereines von der Willensbildung des Bundes und des Landes Steiermark. Aus eben dieser Überlegung hat auch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung in der ... Stellungnahme vom 21. November 1980 (betr. die Verlängerung des Kooperationsvertrages) darauf hingewiesen, daß zu berücksichtigen war, daß bei Nichtverlängerung des Kooperationsvertrages die wirtschaftliche Struktur des Rechenzentrums nachteilig verändert worden wäre.
Der RH erachtet es daher als erwiesen, daß vom Bund, vor allem aber auch vom Land Steiermark Maßnahmen gesetzt worden sind, welche im Wege autonomer Rechtsetzung durch Verträge die Rechtsgrundlage für eine wirtschaftliche Beherrschung im Sinne der einschlägigen Verfassungsbestimmungen bewirken. Der RH stützt sich hiebei insbesondere auf die vom VfGH in vergleichbaren Fällen herangezogene wirtschaftliche Betrachtungsweise. ...
Verstärkt wird dieser Eindruck völliger vertraglicher Abhängigkeit des Vereins vom Land Steiermark dadurch, daß das Amt der Steiermärkischen Landesregierung - und nicht etwa der Verein - am 31. August 1981 eine öffentliche Ausschreibung eines Computersystems für das Datenverarbeitungssystem zur Abdeckung der Automationsanforderungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung durchgeführt hat. In der darüber entscheidenden Regierungssitzung wurde diese Investition ausdrücklich als 'Nachfolgesystem' für die Computeranlage des 'RZG' (das ist das 'Rechenzentrum Graz'), also des Vereines, bezeichnet. Begründet wurde diese Vorgangsweise damit, daß 'bedingt durch den verstärkten Computereinsatz am Arbeitsplatz die Verantwortung für die gesamte Informationsverarbeitung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung selbst getragen werden müsse'. Als Aufstellungsort war wiederum das vom Verein betriebene Rechenzentrum Graz vorgesehe.
Hinsichtlich des Umfanges der durch das neue Computersystem durchzuführenden Arbeiten wurde festgehalten, daß damit der gesamte EDV-Bedarf im Bereich der Steiermärkischen Landesregierung abgedeckt werden sollte.
Damit wird deutlich, daß einerseits der Verein als eine Art Außenstelle der Landesverwaltung tätig ist und andererseits ihm das Land hiefür die technischen Mittel zur Verfügung stellt."
b) Die Stmk. Landesregierung hält dem entgegen, daß der Kooperationsvertrag zwischen dem Land Stmk. und dem Verein keine ausreichende Grundlage dafür bietet, aus ihm eine Beherrschung des Vereins durch das Land Stmk. abzuleiten. Eine rechtlich fundierte, innergesellschaftlich wirksame und statuierte Einflußnahme sei keinesfalls gegeben, aber auch eine faktische Einflußnahme führe nur dann zu einer Abhängigkeit (etwa iS des §15 Abs2 AktienG), wenn sie eine Einflußnahme auf die gesamte Geschäftstätigkeit sei, was aber keineswegs der Fall sei.
Die Stmk. Landesregierung meint dazu, die Zusammenarbeit zwischen dem Verein und dem Land Stmk. lehne sich eng an solche Verträge an, die im Bereich des Anlagenbaus typischerweise geschlossen werden und führt dazu im einzelnen aus:
"Daß man im Rahmen von Werkverträgen der hier vorliegenden Größenordnung den Auftraggeber an den Anschaffungskosten der zur Erstellung des Werkes notwendigen Maschinenkapazitäten beteiligt, ist ebenfalls nicht unüblich.
Die Klausel, wonach die Computeranlage gegen Bezahlung des noch nicht amortisierten Teiles der Anschaffungskosten vom Land Steiermark nach einer gewissen Vertragsdauer ins Eigentum übernommen werden kann, ist einer im allgemeinen Wirtschaftsleben häufig vorkommenden Gestaltung nachempfunden. Bei Leasingverträgen, die nach Ablauf der Grundvertragszeit noch nicht zur vollen Amortisation der auf das Leasinggut aufgewendeten Kosten geführt haben, sind solche Optionsklauseln genauso üblich, wie beim full-pay-out-leasing.
Alle diese aus dem Leistungstauschvertrag fließenden Einflußmöglichkeiten des Landes auf den Verein bewegen sich im Rahmen des Vergleichbaren und üblichen und beziehen sich vor allem nur auf die Abwicklung eines längerfristigen konkreten Geschäftsfalles. Selbst wenn man die in diesem Vertrag dem Land zur Verfügung gestellte Computerkapazität als so umfassend ansehe, daß durch den Kooperationsvertrag Einfluß auf das gesamte Rechenzentrum geschaffen würde, darf nicht übersehen werden, daß der Träger des Unternehmens der Verein ist. Dieser verfügt jedoch über weitere Rechenanlagen, so daß ein Einfluß auf die Gesamtunternehmenspolitik nicht bejaht werden kann. ...
Die Interpretation des Rechnungshofes hinsichtlich der Stellungnahme des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. 11. 1980 zu einem Bericht des Rechnungshofes, in dem ausgeführt wird, daß bei einer Nichtverlängerung des Kooperationsvertrages die wirtschaftliche Struktur des Rechenzentrums nachteilig verändert worden wäre, scheint
unrichtig. ... Es handelt sich ... um eine Stellungnahme im Zusammenhang ... mit der Verlängerung des Kooperationsvertrages. Im
wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, daß es sich beim Rechenzentrum Graz um eine bewährte und international anerkannte Einrichtung handelt und das Rechenzentrum schon vorher auf Grund von Werkverträgen durch mehrere Jahre die Bezugsliquidierung für die Landesverwaltung und weitere Automationsaufgaben einwandfrei durchgeführt hätte. Durch den Abschluß des Kooperationsvertrages hat sich das Land jedenfalls die Anfangsschwierigkeiten, die sich beim Einsatz einer eigenen Anlage sicherlich ergeben, erspart. Außerdem wäre durch längere Zeit ein Parallelbetrieb notwendig gewesen. Die angezogene Passage stellt nur eine wirtschaftlich selbstverständliche Aussage dar. Es ist ganz klar, daß das Quantum der Auftragslage für ein Unternehmen von höchster Bedeutung ist. Bei Ausfall eines Großkunden wird zweifellos der Geschäftsumfang des Unternehmens beeinflußt. Daraus kann jedoch keine Beherrschung abgeleitet werden."
Zu der Auffassung des Rechnungshofes, die Prüfungsbefugnis sei gegeben, weil es sich bei den vom Verein für das Land aufgrund des Kooperationsvertrages zu besorgenden Tätigkeiten um die Besorgung öffentlicher Aufgaben handelt, die auf Bundesebene von einer Bundesdienststelle besorgt würden, führt die Stmk. Landesregierung aus, daß nach Art126b Abs2 B-VG die Besorgung öffentlicher Aufgaben nicht die Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes auslöse. Im übrigen seien
"die in Rede stehenden Hilfeleistungen ... technisch administrativer Art und keineswegs notwendigerweise von staatlichen Dienststellen selbst zu erbringen. Das Rechenzentrum verpflichtet sich bloß zur Bereitstellung einer vertraglich vorgegebenen Anlagen-Konfiguration. Die Erstellung der Rechenprogramme (Software) erfolgt nicht durch den Verein. Im Grunde handelt es sich um keinen anderen Tatbestand, als wenn das Schreiben von Akten einer staatlichen Dienststelle - wofür es Beispiele gibt - im Werkvertragswege an Private vergeben wird. Auch wenn - um den Vergleich fortzuspinnen - ein öffentlicher Rechtsträger seinen gesamten Schreibmaschinenpark mieten würde, wäre der Vertragspartner deshalb gewiß nicht als beherrschtes Unternehmen zu betrachten."
Weiters wird in der Stellungnahme der Stmk. Landesregierung ausgeführt:
"Pkt. 13 des Kooperationsvertrages, wonach sich die Landesregierung vorbehält, darüber zu entscheiden, ob der Kooperationsvertrag fortgesetzt wird oder die Computeranlage gegen Bezahlung des nicht amortisierten Teiles der Anschaffungskosten vom Land Steiermark ins Eigentum übernommen wird, stellt eine im beidseitigen Interesse gelegene Vertragsbestimmung dar, aus der nicht auf eine Beherrschung geschlossen werden kann.
Für das Land Steiermark erscheint es innerhalb der Kündigungsfrist von 6 Monaten nicht möglich, die Übernahme der gesamten Applikation des Landes auf ein anderes, nicht voll kompatibles System durchzuführen, da hiefür eine mindestens 2-jährige Frist erforderlich ist. Andererseits wäre es dem Verein bei einer derartig kurzfristig möglichen Kündigung vor Ablauf der Amortisationsdauer nur schwer möglich, den eingegangenen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Lieferanten nachzukommen. Dies ist Ausdruck dafür, daß im Kooperationsvertrag durch eine Vereinbarung, die für beide Seiten tragbar ist, ein Interessensausgleich gefunden wurde. Ein derartiger Ausgleich der von den Vertragspartner verfolgten typisch gegenläufigen Zwecke gehört zum Wesen synallagmatischer Verträge und kann nicht als Erscheinungsbild einer Beherrschung gedeutet werden.
Der Rechnungshof ... ist der Auffassung, daß die Merkmale wirtschaftlicher Beherrschung sich daran erkennen lassen, daß die Arbeitsleistung des Vereins weitgehend von Bund und Land absorbiert wird. Dieser Umstand kann nicht zu einer Beherrschung des Unternehmens führen. Wollte man der Auffassung des Rechnungshofes folgen, müßte jede private Unternehmung, die mit einer Gebietskörperschaft Verträge über Dienstleistungen an eine Gebietskörperschaft abschließt, hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Prüfung durch den Rechnungshof unterliegen. Geprüft werden müßte demnach zB die gesamte Gebarung weiter Teile der Wirtschaft, insbesondere der Bauwirtschaft, insoweit sie öffentliche Aufträge ausführen. Der Umstand, daß die Verträge längerfristig abgeschlossen werden, läßt ebenfalls nicht auf eine Beherrschung schließen, da diese durch Kündigung jederzeit beendet werden können. Auch die Tatsache, daß einem Unternehmen Starthilfen gegeben werden, läßt den Schluß nicht zu, daß es sich um die treuhändige Verwaltung von Vermögen der öffentlichen Hand handelt."
c) Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Rechnungshof anläßlich der Gebarungsprüfung des Landes Stmk. berechtigt ist, zu prüfen, ob die Heranziehung des Rechenzentrums zur Besorgung bestimmter Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung für das Land den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Der Rechnungshof ist aber darüber hinaus auch der Ansicht, die Gebarung des Vereins selbst unterliege im Hinblick auf eine Beherrschung durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche Maßnahmen seiner Kontrolle; damit ist er nicht im Recht.
Der Rechnungshof leitet seine Auffassung aus dem oben näher dargestellten Kooperationsvertrag zwischen dem Verein und der Stmk. Landesregierung ab. Der VfGH kann jedoch nicht finden, daß der vorliegende Kooperationsvertrag geeignet war, der Landesregierung einen wesentlichen Einfluß auf die gesamte Unternehmenspolitik des Vereins einzuräumen und unternehmerische Entscheidungen des Vereins, die gegen ihre Interessen gerichtet gewesen wären, abzublocken; ohne ein derartiges Abblockungspotential und einen - und zwar rechtlich gesicherten - Einfluß auf die gesamte Unternehmenspolitik des Vereins kann aber - wie oben dargelegt wurde (vgl. Punkt III.2.d) - nicht von einer Beherrschung iS des Art126b Abs2 B-VG gesprochen werden. Der Gerichtshof verkennt nicht, daß dem Land als einem potenten Auftraggeber gegenüber dem Verein ein bedeutsamer faktischer Einfluß auf dessen Geschäftsgebarung zugekommen sein mag; jedoch