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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §24 Abs2;Rechtssatz
Aus der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP 47 und 49), Erläuterungen zu § 24 Abs. 2 AsylG 2005 und zu § 27 AsylG 2005 ergibt sich, dass der Gesetzgeber entgegen dem Verbindungswort "und" zweifellos die Absicht verfolgte, die - gänzlich unterschiedliche Anforderungen voraussetzenden und jeweils ein anderes Asylverfahrensstadium betreffenden - Tatbestände der Z. 1 und der Z. 2 des § 27 Abs 1 AsylG 2005 jeweils für sich allein ausreichen zu lassen, um die in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtsfolgen der ex lege - Einleitung eines Ausweisungsverfahrens eintreten zu lassen. Dafür spricht - neben der systematischen Aufzählung der beiden Tatbestände - auch, dass § 27 Abs. 4 AsylG 2005 Ausweisungsverfahren nach Abs. 1 Z. 1 bzw. Z. 2 des § 27 Abs. 1 AsylG 2005 unterscheidet und für ihre Einstellung unterschiedliche Erfordernisse normiert. Dies wäre nicht nachvollziehbar, könnte nur ihre kumulative Erfüllung die Rechtsfolgen nach § 27 Abs. 1 AsylG 2005 auslösen. (Hier: Die von der belBeh im Verfahren betreffend Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FrPolG 2005 vertretene Ansicht, ein Ausweisungsverfahren iSd § 27 Abs. 1 AsylG 2005 sei schon deshalb nicht eingeleitet worden, weil die Voraussetzungen der Z. 2 dieser Bestimmung nicht vorlägen, erweist sich somit als verfehlt.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210101.X01Im RIS seit
16.10.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011