RS Vwgh 2007/8/30 2006/19/0480

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23 Abs1;
AVG §11;
AVG §56;
AVG §62;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §67b Z1;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/19/0482 2006/19/0481

Rechtssatz

Die erstinstanzlichen Bescheide des Bundesasylamtes betrafen die Zurückweisung der Asylanträge der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Söhne (Zweit- und Drittbeschwerdeführer) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite der ihr zugestellten Bescheide zu erkennen, diese zu verstehen und sich dementsprechend zu verhalten, geschweige denn, die gesetzliche Vertretung ihrer beiden Söhne im Verfahren wahrzunehmen. Daraus folgt, dass die - entgegen § 11 AVG durchgeführte - persönliche Zustellung der erstinstanzlichen Bescheide an die unvertretene Erstbeschwerdeführerin ihr und damit auch ihren minderjährigen Söhnen gegenüber nicht zu einer rechtswirksamen Erlassung dieser Bescheide führen (Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 131 zu § 9 AVG, zitierte hg. Judikatur). Da die erstinstanzlichen Erledigungen somit keinen Bescheidcharakter besitzen, hat die belangte Behörde (der unabhängige Bundesasylsenat) insofern, als sie über die Berufungen der Beschwerdeführer meritorisch entschieden hat, anstatt sie wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen, ihre Zuständigkeit überschritten (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 46 und die dort zitierte hg. Judikatur). Die in Erledigung der genannten Berufungen ergangenen angefochtenen Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates wurden nach der Aktenlage dem Bundesasylamt, dem im Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat Parteistellung zukommt (§ 23 Abs. 1 AsylG iVm § 67b Z 1 AVG), rechtswirksam zugestellt. Damit erlangten sie rechtliche Existenz (zur Bescheiderlassung im Mehrparteienverfahren vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze I2 (1998), E 35 ff. zu § 62 AVG, angeführte ständige hg. Rechtsprechung). Die Anfechtung dieser Bescheide durch die weiteren Parteien des Asylverfahrens, denen diese Bescheide nicht wirksam zugestellt wurden, ist daher zulässig (Hinweis Mayer, B-VG3 (2002) § 26 VwGG VI.).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)MinderjährigeParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche PersonBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006190480.X02

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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