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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/21/0051 E 28. Juni 2007 RS 1Stammrechtssatz
Die Gründe, aus denen über einen Asylwerber gemäß § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 Schubhaft angeordnet werden kann, sind im Licht des Gebotes der Verhältnismäßigkeit auszulegen, wobei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen ist. Hieraus folgt eine Verpflichtung der die Schubhaft anordnenden Behörde nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die Anordnung der Schubhaft notwendig ist, um den Sicherungszweck zu erreichen (Hinweis E 27. Februar 2007, 2006/21/0311; VfGH 24. Juni 2006, B 362/06). In diesem Sinne sind auch Überlegungen darüber anzustellen, ob der Sicherungszweck bereits durch die Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 77 FrPolG 2005 erreicht werden kann.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBesondere RechtsgebieteAuslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210027.X01Im RIS seit
16.10.2007Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011