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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §65;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/21/0337 E 30. Jänner 2007 RS 1Stammrechtssatz
Aus dem in § 65 AVG normierten Fehlen eines Neuerungsverbots folgt, dass auch die Berufungsbehörde grundsätzlich berechtigt ist, auf neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen und sie ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210292.X01Im RIS seit
16.10.2007