RS Vwgh 2007/8/30 2007/21/0292

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §65;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/21/0337 E 30. Jänner 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem in § 65 AVG normierten Fehlen eines Neuerungsverbots folgt, dass auch die Berufungsbehörde grundsätzlich berechtigt ist, auf neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen und sie ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210292.X01

Im RIS seit

16.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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