RS Vwgh 2007/8/30 2007/21/0178

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs3;
AVG §70 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde hat das wiederaufgenommene Verfahren durch Bescheid zu beenden, wenn der Fremde einen diesbezüglichen Antrag stellen sollte, weil er mit seiner Berufung gegen die Wiederaufnahme ausdrücklich auf die abzuwartende Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren verwiesen worden war; andernfalls würde ihm die Möglichkeit einer wirksamen Bekämpfung der Wiederaufnahmeverfügung genommen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210178.X03

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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