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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Behörde hat das wiederaufgenommene Verfahren durch Bescheid zu beenden, wenn der Fremde einen diesbezüglichen Antrag stellen sollte, weil er mit seiner Berufung gegen die Wiederaufnahme ausdrücklich auf die abzuwartende Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren verwiesen worden war; andernfalls würde ihm die Möglichkeit einer wirksamen Bekämpfung der Wiederaufnahmeverfügung genommen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210178.X03Im RIS seit
16.10.2007Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012