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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Allein weil der Fremde "quasi einen anderen Beschäftigten im Lokal vertreten" hat und 2 Wochen darauf neuerlich bei der gleichen Tätigkeit betreten worden ist, kann deswegen die Leistungserbringung in Erfüllung einer "sittlichen Pflicht" nicht verneint werden. Eine solche Arbeitserbringung im Rahmen einer "familiären Solidarität" kann gerade dann angenommen werden, wenn etwa ein beschäftigungsloser Asylwerber für seinen Bruder tätig ist, der jahrelang seinen Lebensunterhalt beistellt (Hinweis E 30. Jänner 2006, 2004/09/0217).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210091.X01Im RIS seit
16.10.2007