RS Vwgh 2007/8/30 2007/21/0242

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/21/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/21/0086 E 26. Juni 2002 RS

Stammrechtssatz

Wünscht ein Klient von einem Rechtsanwalt die Einbringung eines Rechtsmittels, dann gehört es zu dessen selbstverständlichen Pflichten, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Das ist einem Rechtsanwalt auch ohne weiteres zuzumuten. Unterlässt er diese naheliegenden Schritte und gibt er sich mit mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei über den Zustellungszeitpunkt zufrieden, dann stellt dies eine auffallende Sorglosigkeit dar, die der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210242.X01

Im RIS seit

14.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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