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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §27 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/21/0066 E 30. August 2007 2007/21/0047 E 29. April 2008 2007/21/0094 E 24. Oktober 2007Rechtssatz
Vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens bzw. dem Erhalt einer dies zum Ausdruck bringenden Mitteilung (vgl. insbesondere § 27 Abs. 1 Z 1 iVm § 29 Abs. 3 Z 4 und 5 AsylG 2005) ist nicht ohne Weiteres ableitbar, dass der Fremde, bei dem im allgemeinen eine profunde Kenntnis der spezifischen asylrechtlichen Zusammenhänge nicht unterstellt werden kann, von einer bevorstehenden Abschiebung Kenntnis gehabt hat.(Hier: Verfehlt ist - bezogen auf den Zeitraum bis zu einer allfälligen Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach § 27 AsylG 2005 und damit auf die zu Recht am Boden des § 76 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 geprüfte Schubhaft -
der Gedanke, der Fremde werde sich wegen Kenntnis der bevorstehenden Abschiebung nach Polen mit seinen Familienangehörigen dem österreichischen Asylverfahren entziehen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210043.X05Im RIS seit
11.10.2007Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011