Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1151;Rechtssatz
Bei einer Tätigkeit im Rahmen einer "familiären Solidarität" kommt der kostenlosen Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung kein Indiz mehr für ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu. Dass die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgt, hindert für sich nicht die Annahme eines unentgeltlichen freiwilligen Gefälligkeitsdienstes (Hinweis E 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0217).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210091.X02Im RIS seit
16.10.2007