RS Vwgh 2007/8/30 2004/21/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bei einer Tätigkeit im Rahmen einer "familiären Solidarität" kommt der kostenlosen Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung kein Indiz mehr für ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu. Dass die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgt, hindert für sich nicht die Annahme eines unentgeltlichen freiwilligen Gefälligkeitsdienstes (Hinweis E 30. Jänner 2006, Zl. 2004/09/0217).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210091.X02

Im RIS seit

16.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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