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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Bereits mit der Bewilligung oder der (amtswegigen) Verfügung der Wiederaufnahme tritt - ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft - der im wiederaufgenommenen Verfahren in der Sache erlassene Bescheid (im Umfang der Wiederaufnahme) außer Kraft.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210178.X01Im RIS seit
16.10.2007Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012