RS Vwgh 2007/8/30 2007/21/0178

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §69 Abs3;
AVG §70 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bereits mit der Bewilligung oder der (amtswegigen) Verfügung der Wiederaufnahme tritt - ohne Rücksicht auf deren Rechtskraft - der im wiederaufgenommenen Verfahren in der Sache erlassene Bescheid (im Umfang der Wiederaufnahme) außer Kraft.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210178.X01

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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