Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;Rechtssatz
Seit dem Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes 2005 am 1. Jänner 2006 fordert § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005 für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auf Grund des Abschlusses einer Aufenthaltsehe (anders als davor § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997) nicht mehr die Leistung eines Vermögensvorteiles. Damit kann ein Zuwiderhandeln gegen § 30 Abs. 1 NAG 2005, wenn der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005 nicht erfüllt ist, gegebenenfalls als Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005 gewertet werden, zumal § 63 Abs. 1 FrPolG 2005 für Aufenthaltsverbote aus den Gründen des § 60 Abs. 2 Z. 6 und Z. 9 FrPolG 2005 nunmehr (gemeinsam) jeweils eine Befristung in der Dauer von höchstens zehn Jahren normiert. (Hier: Eine Ehe iSd § 60 Abs. 2 Z. 9 FrPolG 2005, für die bereits bei der Eheschließung das Fehlen des Willens (jedenfalls des Fremden) zur Führung eines gemeinsamen Ehelebens erforderlich gewesen wäre, liegt nicht vor. Hingegen wurde § 60 Abs 2 Z. 6 legcit insofern erfüllt, als der Fremde gegenüber einer österreichischen Behörde unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht hat.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Verfahrensbestimmungen AllgemeinBesondere RechtsgebieteAuslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210139.X02Im RIS seit
16.10.2007Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013