Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Die Verurteilung des Einbürgerungswerbers wegen Einbruchsdiebstahls war zwar eine Jugendstraftat und lag auch schon länger zurück, wurden doch die dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten 1996 begangen, der Einbürgerungswerber setzte sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten aber in weiterer Folge fort, indem er zwei Jahre später (1998) die Straftaten der Nötigung und Sachbeschädigung und etwa vier Jahre danach (2001 bis 2002) die strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweismitteln (Fälschungsdelikte) beging. Im Beschwerdefall konnte im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Ablehnung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (im November 2005) noch nicht von längerem Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers seit den zuletzt (2002) begangenen Straftaten ausgegangen werden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2004/01/0046, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005010831.X02Im RIS seit
08.10.2007