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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/18/0462 E 31. März 2004 RS 2Stammrechtssatz
Hat die Fremdenbehörde den Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" nach den von der Judikatur aufgestellten Grundsätzen ermittelt, so liegt der Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund nach § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG 1997 vor, wenn dem Fremden in diesem Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 hätte verliehen werden können. Eine Verleihungsmöglichkeit in anderen Zeitpunkten vermag diesen Aufenthaltsverbot-Verbotsgrund nicht zu verwirklichen (Hinweis E 17.9.1998, 98/18/0170; E 15.10.1998, 95/18/1391).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005180161.X02Im RIS seit
05.11.2007