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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z7;Rechtssatz
Während die bis zum Inkrafttreten des SPG geltende Z. 1 des Art. IX Abs. 1 EGVG in § 81 SPG aufgenommen wurde, ging der Tatbestand der Z. 2 des Art. IX Abs. 1 EGVG ("ungestümes Benehmen") in § 82 SPG auf ("Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen"). Die Bestimmungen des SPG stützen sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 7 B-VG. Zur gesetzlichen Regelung der örtlichen Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG) ist der Landesgesetzgeber zuständig (vgl. die diversen "Landespolizeistrafgesetze"), während die Vollziehung - mit Ausnahme der Durchführung eines Strafverfahrens - nach Art. 118 Abs. 3 Z 3 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. (Vgl. zur Lärmerregung als Tatbestand der örtlichen Sicherheitspolizei bereits VfSlg. 11653/1988). Auch der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt (vgl. das Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 91/10/0138, mwH), dass es sich bei der ungebührlichen Erregung störenden Lärms (damals nach § 2 Abs. 1 des Salzburger Landes-Polizeistrafgesetzes) einerseits und der Ordnungsstörung sowie dem ungestümen Benehmen (nach Art. IX Abs. 1 Z 1 und 2 EGVG) andererseits um unterschiedliche Tatbestände handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090168.X01Im RIS seit
01.10.2007Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011