RS Vwgh 2007/9/6 2007/18/0409

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2007
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
25/02 Strafvollzug
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6 Abs1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
StVG §44;
StVG §47 Abs1;
StVG §51 Abs1;
StVG §51 Abs2;
StVG §51 Abs3;

Rechtssatz

Schon in Anbetracht der § 44, § 47 Abs 1, § 51 Abs 1 und § 51 Abs 2 und 3 StVG kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei einer allfälligen Arbeitstätigkeit als Strafgefangener nicht um eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates handelt, sodass keine Rede davon sein kann, dass der Fremde auf Grund einer Tätigkeit als Strafgefangener iSd Art. 6 Abs 1 ARB 1/80 ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei oder eine gesicherte Position auf dem österreichischen Arbeitsmarkt gehabt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180409.X03

Im RIS seit

05.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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