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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §14;Rechtssatz
§ 19 Tir LPolG enthält keine Subsidiaritätsklausel, der zufolge die Tat - wie in § 30 Abs. 2 VStG erwähnt - nur zu ahnden sei, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Es trifft aber zu, dass eine Scheinkonkurrenz, die ein Vorgehen nach § 30 Abs. 2 VStG erfordern würde, auch ohne solche (ausdrückliche) Klausel im Gesetz denkbar wäre (Hinweis etwa auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) Anm. 4 zu § 22 und Anm. 8 zu § 30 VStG). Strittig ist im Beschwerdefall nur, ob ein solches Verhältnis der Scheinkonkurrenz zwischen § 19 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Tir LPolG einerseits und § 216 StGB oder den übrigen, im Beschwerdefall in Betracht zu ziehenden Tatbeständen der §§ 215 und 217 StGB andererseits besteht. Maßgeblich ist in dieser Hinsicht zunächst der Schutzzweck der Vorschrift des Tir LPolG, gegen die der Beschwerdeführer verstoßen hat (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2002/09/0149). In diesem die Bedarfsprüfung nach § 15 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 Tir LPolG betreffenden Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf Gesetzesmaterialien zum 5. Abschnitt "Prostitution" des Tir LPolG und auf ein Vorerkenntnis vom 27. März 2000, Zl. 97/10/0030, näher dargelegt, dass der Landesgesetzgeber den Weg der Bewilligung der Bordellprostitution gewählt habe, weil dadurch die Prostituierten von der Straße verbannt würden, besonders das Zuhältertum eingeschränkt werde und eine intensive gesundheits-, sicherheits- und sittlichkeitspolizeiliche Kontrolle gewährleistet sei. Der zuletzt erwähnte Zweck geht auch aus den Einzelheiten der §§ 14, 15, 16, 17 (Abs. 1 bis 9) und 19 Tir LPolG klar hervor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004090005.X01Im RIS seit
04.10.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011