RS Vwgh 2007/9/6 2007/08/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2007
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1297;
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §49 Abs2;
AlVG 1977 §8;
AVG §39 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/08/0104 2007/08/0161 2007/08/0160

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 20. Dezember 2006, Zl. 2004/08/0247 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die belangte Behörde hätte im Fall des Arbeitslosen von Amts wegen seine Arbeitsfähigkeit bzw. seine Vermittelbarkeit einer Prüfung unterziehen müssen. Für den Fall, dass nach der Prüfung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen weiterhin die Verhängung einer Sanktion in Betracht komme, müsse die belangte Behörde zudem berücksichtigen, dass bei Personen, bei denen das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit fraglich ist, die Vermutung des Vorhandenseins der gewöhnlich vorauszusetzenden Fähigkeiten im Sinne des § 1297 ABGB nicht zum Tragen komme. Sie werde darum festzustellen haben, ob der Arbeitslose trotz seines Leidenszustandes in der Lage gewesen sei, den richtigen Sachverhalt zu erkennen und - entsprechend dieser Kenntnis - zu handeln, das heißt, ob er deliktsfähig war und ob ihm daher eine vorsätzliche Vereitelung oder Verweigerung einer Maßnahme im Sinne des § 10 AlVG vorgeworfen werden könne. Das Gesagte gilt auch für die Versäumung eines Kontrolltermins, die die belangte Behörde im vorliegenden Fall zum Anlass für die Verhängung einer Sanktion genommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007080103.X01

Im RIS seit

14.01.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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