RS Vwgh 2007/9/6 2004/18/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §12 Abs8;
AuslBG §2 Abs5;
FrG 1997 §13 Abs2;
FrG 1997 §18 Abs1 Z1;
FrG 1997 §18 Abs1;
FrG 1997;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/18/0638 E 27. März 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 18 Abs. 1 FrG 1997 ergibt sich, dass eine Bewilligung für eine unselbständige Erwerbstätigkeit - wie sie von der Zwecksetzung "jeglicher Aufenthaltszweck" miterfasst ist - nur für "Schlüsselkräfte" iSd §§ 2 Abs. 5, 12 Abs. 8 AuslBG offen stand (Rechtslage FrG 1997), weil nur für diese Kräfte eine Anzahl der Niederlassungsbewilligungen pro Jahr - eine Quote - festzusetzen war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180143.X01

Im RIS seit

18.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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