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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §29 Abs1;Rechtssatz
Unterrichtsstunden dienen nicht dazu, Schülern das Verlassen des Unterrichtsbereiches zwecks "Einkaufen einer Jause" zu gestatten, weil dies nichts mit den in § 17 Abs. 1 SchUG näher umschriebenen Zielen der Vermittlung des Lehrstoffes zu tun hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007090030.X01Im RIS seit
16.10.2007