RS Vwgh 2007/9/6 2007/09/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2007
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Index

64/03 Landeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

LDG 1984 §29 Abs1;
LDG 1984 §70 Abs1 Z3;
SchUG 1986 §17 Abs1;

Rechtssatz

Unterrichtsstunden dienen nicht dazu, Schülern das Verlassen des Unterrichtsbereiches zwecks "Einkaufen einer Jause" zu gestatten, weil dies nichts mit den in § 17 Abs. 1 SchUG näher umschriebenen Zielen der Vermittlung des Lehrstoffes zu tun hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007090030.X01

Im RIS seit

16.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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