TE Vfgh Erkenntnis 1985/10/9 G146/85, G147/85, G148/85, G149/85

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Veröffentlicht am 09.10.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs5
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
GebührenG 1957 §9 Abs2 idF BGBl 668/1976
VfGG §87 Abs2

Beachte

Kundmachung am 28. November 1985, BGBl. 491/1985; Anlaßfälle VfSlg. 10697/1985

Leitsatz

B-VG Art140; nach Aufhebung einer Gesetzesstelle keine Prüfung der einfachgesetzlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf dem Boden der neu geschaffenen Rechtslage durch den VfGH "unter allen Umständen", wenn diese Frage in einem Verwaltungsverfahren gelöst werden kann; Messen des angefochtenen Bescheides insofern an der bereinigten Rechtslage, als die Rechtmäßigkeit der nach Aufhebung des Gesetzes anzuwendenden Normen in Rede steht; Zulässigkeit des Normenprüfungsverfahrens GebührenG; Gleichheitswidrigkeit des ersten Satzes des §9 Abs2 idF BGBl. 668/1976 aus den im Erk. VfSlg. 10517/1985 genannten Gründen (betreffend die Aufhebung des zweiten Satzes leg. cit.)

Spruch

§9 Abs2 Gebührengesetz, Anlage zu BGBl. 267/1957, idF der Kundmachung BGBl. 315/1985 (das ist der erste Satz des §9 Abs2 idF der Nov. BGBl. 668/1976) wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. §9 Abs2 GebührenG bestimmte idF der Nov. BGBl. 668/1976:

"Wird eine Gebührenanzeige nicht rechtzeitig erstattet, so ist bei verspäteter Anzeige bis zu einem Monat eine Gebührenerhöhung von 30 v. H., darüber hinaus eine solche von 50 v.H. der gesetzmäßigen Gebühr zu entrichten. Wurde eine Gebührenanzeige unterlassen oder erlangt das Finanzamt noch vor der verspäteten Anzeige von dem gebührenpflichtigen Rechtsgeschäft Kenntnis, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß der gesetzmäßigen Gebühr zu erheben."

Der zweite Satz dieser Bestimmung wurde mit Erk. des VfGH vom 29. Juni 1985, G42, 109 - 111/85, als verfassungswidrig aufgehoben. Anlaß für die Gesetzesprüfung waren Beschwerden gegen Berufungsbescheide von Finanzlandesdirektionen, mit denen von den Bf. neben einer Gebühr nach §33 GebührenG eine Erhöhung nach §9 Abs2 erhoben wurde, weil sie das gebührenpflichtige Rechtsgeschäft dem Finanzamt nicht angezeigt hatten.

Aus Anlaß der selben Beschwerden hat der VfGH mit Beschl. vom gleichen Tag die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ersten Satzes des §9 Abs2 GebührenG beschlossen. Er hat angenommen, daß die angefochtenen Bescheide im Hinblick auf Art140 Abs7 B-VG an der Bestimmung des §9 GebührenG in jener Gestalt zu messen sein werden, die ihr nach Wegfall des zweiten Satzes zukommt, und folgendes überlegt:

"Es scheint, daß in sämtlichen Beschwerdefällen dieser Tatbestand erfüllt wäre. Die Unterlassung der gebotenen Anzeige scheint nämlich nur der äußerste Grenzfall einer Verspätung zu sein. Dabei geht der Gerichtshof vorläufig davon aus, daß die beiden im Gesetz unterschiedenen Fälle der Verspätung sprachlich und sachlich miteinander untrennbar verbunden sind: Der Wegfall der ersten Fallgruppe würde die Regelung für die zweite (arg. 'darüber hinaus') unverständlich machen, der Wegfall der zweiten einen sinnlosen Rest übrig lassen ('bis zu einem Monate' ohne daß geregelt wäre, was darüber hinaus gelten soll).

Die Bedenken gegen diesen (vom ursprünglichen Wortlaut ausgehend) ersten Satz ... sind die gleichen, die sich im Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes als begründet erwiesen haben. Es scheint ebenso unsachlich zu sein, wenn in sämtlichen Gebührenfällen, also auch in den Fällen der Rechtsgeschäftgebühr, eine zusätzliche Geldleistung in der Höhe von 50% oder 30% ohne Blick auf die Höhe der Gebühr und ohne Berücksichtigung der Entschuldbarkeit der Versäumnis oder ihres sonstigen Gewichtes auferlegt wird."

2. Die Bundesregierung hat auch in diesem Verfahren - ebenso wie zu G42, 109 - 111/85 - von einer Äußerung zur Sache abgesehen und sich darauf beschränkt, für den Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Vorschrift für ihr Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu beantragen. Sie gibt allerdings zur Frage der Präjudizialität folgendes zu bedenken:

"1. Im sog. 'Sportgastein-Erkenntnis', B157/80 vom 7. Dezember 1984, war der VfGH, im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung, der Ansicht, daß es der Zielsetzung der B-VG-Novelle 1984 widerspräche, wenn der VfGH nach Aufhebung einer generellen Norm einfachgesetzliche Fragen zu lösen habe. Die Prüfung der Auswirkungen der jeweiligen Norm sei, wo dies möglich ist, den Verwaltungsbehörden zu überlassen.

Für die vorliegenden Anlaßfälle würde das bedeuten, daß analog zum Sportgastein-Erkenntnis - die Anlaßbescheide aufgehoben werden müßten, da die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung in ihren Rechten verletzt werden.

Bei diesem Hinweis übersieht die Bundesregierung nicht, daß es dem VfGH freilich freisteht, von der im 'Sportgastein-Erkenntnis' geäußerten Rechtsansicht wieder abzugehen.

2. Wenn der VfGH nun aber die Anlaßfälle an der 'bereinigten Rechtslage' prüft, so stellte sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen er die Anwendbarkeit einer anderen Bestimmung als der aufgehobenen - und damit ihre Präjudizialität - feststellen kann.

Eine Verwaltungsbehörde hat, um einen Bescheid erlassen zu können, den vorliegenden Sachverhalt daraufhin zu prüfen, ob er alle Tatbestandsmerkmale der Norm, die angewandt werden soll, erfüllt. Wenn nun der richtig subsumierte Bescheid eine Rechtsfolge enthält, die in der herangezogenen Norm nicht vorgesehen ist, also zB eine Geldstrafe von 10000,- S, während nur ein Rahmen bis 5000,- S besteht, oder die zwangsweise Stillegung eines Gewerbebetriebes, wo nur die Auflage erteilt hätte werden können, bestimmte Abgasfilter zu installieren, so kann die dem Bescheid zugrundeliegende Norm nur denkunmöglich angewandt worden sein, da die Rechtsfolge vom Tatbestand nicht getrennt werden kann.

Der VfGH muß nun, um die Anwendbarkeit einer Norm an der 'bereinigten Rechtslage' zu prüfen, den bereits vorhandenen Bescheid weiteren Bestimmungen subsumieren. Im vorliegenden Fall stellt er dabei fest, daß der Tatbestand des §9 Abs2 erster Satz des Gebührengesetzes so ausgelegt werden kann, daß die Bescheidsachverhalte darunter subsumierbar sind. Betrachtet man jedoch die Rechtsfolgen, so ergibt sich, daß im §9 Abs2 erster Satz des Gebührengesetzes nur ein Strafrahmen bis 50% über die ursprünglich zu zahlende Gebühr hinaus enthalten ist, während die Bescheide einheitlich eine Gebührenerhöhung um 100% vorsehen. Da, wie oben ausgeführt, Tatbestand und Rechtsfolgen nicht separat gesehen werden dürfen, könnte es sich seitens des Verfassungsgerichtshofes, für den in diesem Zusammenhang nichts anderes gelten kann als für die Verwaltungsbehörden, wohl nur eine denkunmögliche Anwendung der Bestimmung des §9 Abs2 erster Satz des Gebührensgesetzes handeln. Die denkunmögliche Anwendung einer Bestimmung bedeutet jedoch gemäß der ständigen Judikatur der VfGH (vergleiche dazu Klecatsky - Morscher, Bundesverfassungsrecht, 3. Aufl., E 21 zu Art140 B-VG), daß mangels Präjudizialität diesbezüglich kein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet werden kann. Der VfGH fingiert ja hier, daß die Anlaßbescheide aufgrund einer - tatsächlich nicht angewandten - Bestimmung erlassen wurden. Er kann die Anlaßfälle nur dann denkunmöglich an dieser Bestimmung messen, wenn sowohl Tatbestand als auch Rechtsfolge der Bescheide mit dem Inhalt der Bestimmung übereinstimmen. Es darfnämlich nicht übersehen werden, daß den zu subsumierenden Sachverhalt bei der späteren Konstruktion einer gesetzlichen Grundlage bereits der vorhandene Bescheid und nicht der dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalt bildet.

3. Selbst wenn man zum Ergebnis gelangte, daß die in den Bescheiden festgelegten Rechtsfolgen nicht gravierend genug von der normierten Rechtsfolge des §9 Abs2 erster Satz des Gebührengesetzes abweichen, um eine 'Denkunmöglichkeit' zu begründen, steht eindeutig fest, daß die Rechtsfolgen der Bescheide, die vom VfGH unter §9 Abs2 erster Satz des Gebührengesetzes subsumiert wurden, rechtswidrig sind. Ob der VfGH jene Normen für präjudiziell erachten kann, zu denen er nur gelangt, wenn er den darunter subsumierten Bescheiden Rechtswidrigkeit unterstellt, erscheint immerhin fraglich."

II. Die Gesetzesprüfungsverfahren sind zulässig.

Die Bundesregierung meint, der VfGH sei von seiner früheren Übung, die in den Anlaßbeschwerdefällen bekämpften Bescheide an der bereinigten Rechtslage zu messen, im Erk. B157/80 vom 7. Dezember 1984 (Kommanditisten-Erlaß) schlechthin abgegangen. Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Er lehnt es seit dieser Entscheidung nur ab, die einfachgesetzliche Rechtmäßigkeit "unter allen Umständen" auf dem Boden der neu geschaffenen Rechtslage gleichsam als einzige Instanz zu prüfen, wenn diese Frage in einem Verwaltungsverfahren gelöst werden kann. Dabei stützt er sich einerseits auf Rechtsschutzerwägungen, andererseits auf die Zielsetzung der B-VG-Nov. 1984, den VfGH dadurch zu entlasten, daß er sich "im Regelfall" auf die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen beschränken kann.

Geht man davon aus, wird offenkundig, daß der Gerichtshof die angefochtenen Bescheide insofern - grundsätzlich - an der bereinigten Rechtslage zu messen hat, als die Rechtmäßigkeit der nach Aufhebung des Gesetzes anzuwendenden Normen in Rede steht. Denn er hat in seiner Rechtsprechung niemals Zweifel daran gelassen, daß er nicht nur die von der bel. Beh. tatsächlich (denkmöglich) angewendeten Vorschriften, sondern auch jene auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen hat, welche die Behörde anzuwenden hätte. Die Prüfung dieser Frage etwa einem neuen verfassungsgerichtlichen Verfahren - über die Beschwerden gegen die Ersatzbescheide - vorzubehalten, obwohl sie sich schon jetzt deutlich stellt, ist auch im Lichte der zu B157/80 angestellten Überlegung kein Anlaß.

Verfehlt ist daher auch der Hinweis der Bundesregierung, daß die nach Aufhebung einer Gesetzesstelle verbliebenen Normen bei Erlassung des Bescheides denkunmöglich angewendet worden sein konnten und eine denkunmöglich angewendete Norm nicht als präjudiziell anzusehen sei. Art140 B-VG setzt nur voraus, daß der VfGH ein Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Das kann nicht nur deshalb der Fall sein, weil die bel. Beh. es denkmöglich (VfSlg. 8318/1978) - wenn auch vielleicht zu Unrecht - angewendet hat. Abgesehen davon, daß der Gerichtshof Normen zu beachten hat, die für die Behörden gar nicht in Betracht kommen (etwa weil sie das verfassungsgerichtliche Verfahren betreffen: VfSlg. 8028/1977 und 10402/1985), muß er auch jene berücksichtigen, zu deren Anwendung schon die Behörde verpflichtet gewesen wäre (VfSlg. 8647/1979), und diesen sind wiederum jene gleichzuhalten, welche sie nach Aufhebung eines Bescheides wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm anzuwenden hätte (VfSlg. 7394/1974). Trägt doch das Erk. des Gerichtshofs der Behörde im Ergebnis auf, den Ersatzbescheid anhand der bereinigten Rechtslage zu erlassen. Da es gewiß Aufgabe des VfGH ist, die maßgebliche Rechtslage zu bereinigen, hat er jene Bedenken aufzugreifen, die im Zuge des Anlaßbeschwerdeverfahrens bereits entstanden sind.

Daß aber die angefochtenen Bescheide insofern am ersten Satz des §9 Abs2 GebührenG zu messen sein würden, ist füglich nicht zu bezweifeln. Auch die Bundesregierung trägt solche Zweifel nicht vor. Die bel. Beh. müßte die Vorschreibung der Erhöhung nach Einschätzung des Gerichtshofes nicht ersatzlos streichen, sondern eine Erhöhung von 50 vH vorschreiben. Im Anlaßfall B941/84 war überhaupt schon strittig gewesen, ob der Tatbestand des ersten oder jener des zweiten Satzes des §9 Abs2 erfüllt ist. Daß die angefochtenen Bescheide gemessen an der bereinigten Rechtslage auf jeden Fall und ganz offenkundig - und nicht bloß unterstelltermaßen - rechtswidrig sind und folglich keinesfalls Bestand haben können, hat mit der entscheidenden Frage der Anwendbarkeit des in Prüfung gezogenen Satzes nichts zu tun.

III. Die Bedenken sind auch begründet. Die in Prüfung gezogene Bestimmung widerspricht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot.

Das Verfahren hat nichts ergeben, was die im Erk. VfSlg. 10517/1985 für zutreffend erkannten Bedenken hier etwa deshalb zerstreuen könnte, weil die Erhöhung nicht 100 vH, sondern nur 50 vH beträgt. Die Bedenken treffen auch dieses Ausmaß. Ob die von den Umständen des Einzelfalles unabhängige Erhöhung von 30 vH unter allen Umständen einen Exzeß darstellen würde, kann dahingestellt bleiben, weil selbst eine bloß teilweise Aufhebung des in Prüfung stehenden Satzes eine Formulierung hinterlassen würde, die diese Rechtsfolge schon bei jeder auch noch so geringfügigen Verspätung eintreten ließe ("... so ist bei verspäteter Anzeige eine Gebührenerhöhung von 30 v.H. der gesetzmäßigen Gebühr zu entrichten"). Das stellt aber zumindest für den Bereich der Rechtsgeschäftsgebühren eine im Vergleich mit der allgemeinen Regelung des Verspätungszuschlages in §135 BAO exzessive Regelung dar.

Der verbliebene Rest des §9 Abs2 GebührenG ist daher zur Gänze aufzuheben.

IV. Der VfGH geht davon aus, daß die restlose Aufhebung der Sonderbestimmung für die Verspätung der Gebührenanzeige Raum für die Anwendung der allgemeinen Vorschrift des §135 BAO über den Verspätungszuschlag gibt. Unter diesen Umständen hält er eine Fristsetzung für das Inkrafttreten der Aufhebung auch hier für entbehrlich.

Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG, der Ausspruch über die Nichtanwendung auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände beruht auf Art140 Abs7 B-VG und die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung auf Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Anlaßfall, Gebühr (GebG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:G146.1985

Dokumentnummer

JFT_10148991_85G00146_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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