RS Vwgh 2007/9/6 2004/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2007
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §15 Abs1;
LPolG Tir 1976 §19 Abs2;
MRKZP 07te Art4;
StGB §215;
StGB §216;
StGB §217;
VStG §22;
VStG §30 Abs2;

Rechtssatz

Beim unerlaubten Betrieb eines Bordells (nach dem Tir LPolG) einerseits und den in den §§ 215 ff StGB pönalisierten Verhaltensweisen andererseits geht es nicht nur um Erscheinungsformen rechtswidrigen Handelns, von denen jede - den Tatbeständen zufolge - auch ohne die jeweils andere vorliegen kann. Für den Fall ihres Zusammentreffens ist auf Grund der Verschiedenheit der Schutzgüter auch nicht davon auszugehen, dass der Unrechtsgehalt des Verhaltens insgesamt - also unter Einschluss des strafrechtlich belanglosen, kein "wesentliches Element" des gerichtlichen Strafverfahrens bildenden Fehlens der Bewilligung für den Betrieb des Bordells - durch die Verurteilung nach dem StGB erschöpft wäre (vgl. zu diesem Maßstab die Nachweise aus der Judikatur zum verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungsverbot etwa in dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004090005.X03

Im RIS seit

04.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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