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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §15 Abs1;Rechtssatz
Beim unerlaubten Betrieb eines Bordells (nach dem Tir LPolG) einerseits und den in den §§ 215 ff StGB pönalisierten Verhaltensweisen andererseits geht es nicht nur um Erscheinungsformen rechtswidrigen Handelns, von denen jede - den Tatbeständen zufolge - auch ohne die jeweils andere vorliegen kann. Für den Fall ihres Zusammentreffens ist auf Grund der Verschiedenheit der Schutzgüter auch nicht davon auszugehen, dass der Unrechtsgehalt des Verhaltens insgesamt - also unter Einschluss des strafrechtlich belanglosen, kein "wesentliches Element" des gerichtlichen Strafverfahrens bildenden Fehlens der Bewilligung für den Betrieb des Bordells - durch die Verurteilung nach dem StGB erschöpft wäre (vgl. zu diesem Maßstab die Nachweise aus der Judikatur zum verfassungsrechtlichen Doppelbestrafungsverbot etwa in dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/06/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004090005.X03Im RIS seit
04.10.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011