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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/02/0027 E 29. August 2003 RS 4 (Hier: Es kommt daher auch nicht darauf an, dass die Meldungslegerin bloß von einer "abstrakten Behinderung" gesprochen hat.)Stammrechtssatz
Im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belBeh ohne weitere Ermittlungen davon ausgeht, dass durch die Abstellung des (dortigen) Fahrzeuges in einer Ladezone die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben war. Im Hinblick auf diese Verkehrsverhältnisse war die Hinderung der bestimmungsgemäßen Benützung der Ladezone keineswegs völlig auszuschließen (Hinweis E 3.11.2000, 2000/02/0201; E 20.4.2001, 97/02/0251).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020249.X02Im RIS seit
28.09.2007