RS Vwgh 2007/9/7 2007/02/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs1;
StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0027 E 29. August 2003 RS 4 (Hier: Es kommt daher auch nicht darauf an, dass die Meldungslegerin bloß von einer "abstrakten Behinderung" gesprochen hat.)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belBeh ohne weitere Ermittlungen davon ausgeht, dass durch die Abstellung des (dortigen) Fahrzeuges in einer Ladezone die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben war. Im Hinblick auf diese Verkehrsverhältnisse war die Hinderung der bestimmungsgemäßen Benützung der Ladezone keineswegs völlig auszuschließen (Hinweis E 3.11.2000, 2000/02/0201; E 20.4.2001, 97/02/0251).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020249.X02

Im RIS seit

28.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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