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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der Besch im Zusammenhang mit der konsumierten Alkoholmenge seine Verantwortung mehrfach geändert, so kann die Behörde schon auf Grund der im Verfahren wechselnden Angaben des Besch die spätere Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachten (E 30. Oktober 2006, 2005/02/0315).
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Ermittlungsverfahren Allgemein Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Verfahrensrecht BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020274.X01Im RIS seit
03.10.2007