RS Vwgh 2007/9/7 2006/02/0274

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §24;

Rechtssatz

Hat der Besch im Zusammenhang mit der konsumierten Alkoholmenge seine Verantwortung mehrfach geändert, so kann die Behörde schon auf Grund der im Verfahren wechselnden Angaben des Besch die spätere Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig erachten (E 30. Oktober 2006, 2005/02/0315).

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Ermittlungsverfahren Allgemein Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Verfahrensrecht Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020274.X01

Im RIS seit

03.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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