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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;Rechtssatz
Hat es der Besch im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, die ihm vorgeworfene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu bestreiten, etwa dergestalt, dass es sich bei der Firma um keine juristische Person handle und er deshalb die Zulassungsbesitzerin nicht nach außen zu vertreten habe, war die Behörde weder zu einer näheren Spezifikation zur "Art" der Firma noch zu besonderen Feststellungen zu der bekannt gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Besch verpflichtet.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Verantwortlichkeit (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020279.X02Im RIS seit
09.10.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011