RS Vwgh 2007/9/7 2006/02/0279

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
KFG 1967 §4 Abs8;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat es der Besch im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, die ihm vorgeworfene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit zu bestreiten, etwa dergestalt, dass es sich bei der Firma um keine juristische Person handle und er deshalb die Zulassungsbesitzerin nicht nach außen zu vertreten habe, war die Behörde weder zu einer näheren Spezifikation zur "Art" der Firma noch zu besonderen Feststellungen zu der bekannt gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Besch verpflichtet.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020279.X02

Im RIS seit

09.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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