RS Vwgh 2007/9/7 2007/02/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §46 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs6 litc;
VStG §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;

Beachte

Besprechung in:ZVR 3/2008, 161-162;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/02/0078 E 20. Mai 2003 RS 1(Hier: Strafverfügung nach § 46 Abs 4 lit a StVO 1960 gemäß § 30 Abs 3 VStG iVm § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 von Amts wegen aufgehoben und Strafverfahren eingestellt)

Stammrechtssatz

Wenn ein gegen die Bf gerichtetes Straferkenntnis (Hier: gemäß § 99 Abs 1 iVm § 5 Abs 1 StVO 1960) - und somit ihre Bestrafung - zur Gänze aufgehoben wird, wird die Bf somit - weil ihre Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ihrem Nachteil beeinträchtigt wurde - in keinem Recht verletzt (Hinweis E 4.10.1996, 96/02/0385). Nachteile in einem anderen Verfahren bewirken keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung ihrer Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020216.X01

Im RIS seit

03.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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