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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Allein aus der Tatsache, dass der frühere Vorgesetzte des Asylwerbers sich auf freiem Fuß befindet und das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wurde, kann nicht zwingend geschlossen werden, dass auch der Asylwerber keine Strafverfolgung mehr zu befürchten habe. Der UBAS ist davon ausgegangen, dass das Strafverfahren gegen den Asylwerber zum Zeitpunkt seiner Flucht noch nicht eingestellt war, sondern der Asylwerber gegen Leistung einer Kaution entlassen worden war und sich durch seine Flucht einer weiteren Verfolgung entzogen hat. Da die Annahme des UBAS, aus der Einstellung des Verfahrens gegen den früheren Vorgesetzten könne jedenfalls auch auf ein Unterbleiben einer Strafverfolgung des Asylwerbers geschlossen werden, nicht nachvollziehbar ist, fehlt es im angefochtenen Bescheid an einer schlüssigen Begründung für die Prognose, dass der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr mit keiner Verfolgungshandlung zu rechnen habe (Hinweis E 6. Mai 2004, 2002/20/0156). Wäre aber eine Strafverfolgung des Asylwerbers wahrscheinlich, so hätte sich der UBAS auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob diese auch auf einem politischen Motiv beruhen und ihr somit Asylrelevanz zukommen könnte. Da der Asylwerber im Verfahren mehrfach Misshandlungen während seiner Haft geschildert und die Angst geäußert hat, im Falle einer Inhaftierung neuerlich gefoltert zu werden, wären gegebenenfalls auch Feststellungen über die Situation in den pakistanischen Gefängnissen zu treffen und zu prüfen gewesen, inwiefern dem Asylwerber für den Fall einer nochmaligen Inhaftierung eine unmenschliche Behandlung drohen könnte.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005200507.X01Im RIS seit
11.10.2007