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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der unabhängige Verwaltungssenat darf im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51i VStG nur auf das Rücksicht nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Die belangte Behörde hätte daher insbesondere auch die Aussagen der beiden, allein durch die Behörde erster Instanz als Zeugen vernommenen Polizeibeamten nicht als Beweismittel verwerten dürfen. Sie hätte vielmehr zur Aufnahme der von ihr als erforderlich erachteten Beweise eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen müssen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisVerfahrensbestimmungenBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020180.X02Im RIS seit
28.09.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011