RS Vwgh 2007/9/7 2007/02/0180

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VStG §51e;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der unabhängige Verwaltungssenat darf im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51i VStG nur auf das Rücksicht nehmen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Die belangte Behörde hätte daher insbesondere auch die Aussagen der beiden, allein durch die Behörde erster Instanz als Zeugen vernommenen Polizeibeamten nicht als Beweismittel verwerten dürfen. Sie hätte vielmehr zur Aufnahme der von ihr als erforderlich erachteten Beweise eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen müssen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisVerfahrensbestimmungenBeweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020180.X02

Im RIS seit

28.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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