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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Hat der Besch sämtliche an ihn gestellte Fragen, wie etwa nach dem vor dem Lenken genossenen Alkohol oder den eingenommenen Medikamenten detailgetreu beantwortet und war er in der Lage, in der niederschriftlichen Einvernahme (kurz nach der Messung) eine Schilderung des Unfallherganges zu geben, so kann auf Grund dieses situationsbezogenen Verhaltens (E 5. November 1997, 95/03/0037, 0044) keine eingeschränkte "Wahrnehmungs- und Denkleistung" ausgerechnet bei der Frage nach einem Nachtrunk angenommen werden.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung NachtrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020221.X01Im RIS seit
09.10.2007