RS Vwgh 2007/9/7 2006/02/0221

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;
VStG §3;

Rechtssatz

Hat der Besch sämtliche an ihn gestellte Fragen, wie etwa nach dem vor dem Lenken genossenen Alkohol oder den eingenommenen Medikamenten detailgetreu beantwortet und war er in der Lage, in der niederschriftlichen Einvernahme (kurz nach der Messung) eine Schilderung des Unfallherganges zu geben, so kann auf Grund dieses situationsbezogenen Verhaltens (E 5. November 1997, 95/03/0037, 0044) keine eingeschränkte "Wahrnehmungs- und Denkleistung" ausgerechnet bei der Frage nach einem Nachtrunk angenommen werden.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020221.X01

Im RIS seit

09.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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