RS Vwgh 2007/9/7 2006/02/0221

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1a;

Rechtssatz

Hatte der Zeuge, dessen Einvernahme der Besch vermisst, den Besch nicht lückenlos beobachtet, weshalb es dem Besch durchaus möglich gewesen sein könnte, in der Zeit nach "absetzen" des Zeugen bis zum Unfall unbeobachtet alkoholische Getränke zu sich zu nehmen (E 18. Juni 1997, 97/03/0007), so war die Behörde aus diesen Gründen nicht verpflichtet, diesen Zeugen einzuvernehmen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020221.X03

Im RIS seit

09.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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