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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hatte der Zeuge, dessen Einvernahme der Besch vermisst, den Besch nicht lückenlos beobachtet, weshalb es dem Besch durchaus möglich gewesen sein könnte, in der Zeit nach "absetzen" des Zeugen bis zum Unfall unbeobachtet alkoholische Getränke zu sich zu nehmen (E 18. Juni 1997, 97/03/0007), so war die Behörde aus diesen Gründen nicht verpflichtet, diesen Zeugen einzuvernehmen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020221.X03Im RIS seit
09.10.2007