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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §64a;Rechtssatz
Bei einer Berufungsvorentscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der Partei steht ein subjektives Recht auf Erlassung einer solchen nicht zu.
Schlagworte
BerufungsverfahrenErmessen VwRallg8Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONErmessenIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020180.X01Im RIS seit
28.09.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011