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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §29 Abs3;Rechtssatz
Bei der Verhängung einer Zwangsstrafe bedarf es gemäß § 5 Abs. 2 VVG der Setzung einer datumsmäßig zu bestimmenden Leistungsfrist - also dem Zeitpunkt, BIS zu der die Handlung vorzunehmen ist, wobei bei deren unbeachtetem Verstreichen strengere Zwangsmaßnahmen verhängt werden dürfen(Hinweis E 17. Dezember 1984, 84/11/0129, 0184; E 26. Juni 1985, 85/11/0063). Davon zu unterscheiden ist der in § 29 Abs. 3 FSG 1997 normierte Zeitpunkt, AB dem eine bestimmten Unterlassung unter Strafe steht.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020191.X02Im RIS seit
09.10.2007Zuletzt aktualisiert am
13.10.2008