RS Vwgh 2007/9/7 2006/02/0279

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Veröffentlicht am 07.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Zwar hat der VwGH in seinem E 25. Februar 2005, 2004/02/0368, in einem Fall betreffend eine inländische juristische Person ausgesprochen, dass in der Tatumschreibung die Art der juristischen Person zum Ausdruck kommen muss. Dies ist im Falle einer ausländischen juristischen Person jedoch nicht zu fordern. Denn im Falle einer ausländischen juristischen Person ist es der Behörde oft gar nicht - wie bei einer inländischen juristischen Person durch Anfrage im Firmenbuch - möglich, die diesbezüglichen näheren Daten in Erfahrung zu bringen. Sie ist dazu auf die Mitwirkung der juristischen Person bzw. des oder der diese juristische Person nach außen Vertretenden angewiesen (Hinweis E 3. September 1998, 95/06/0243).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Verantwortlichkeit (VStG §9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020279.X01

Im RIS seit

09.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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