RS Vwgh 2007/9/11 AW 2007/08/0059

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Veröffentlicht am 11.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung eines Einspruchs betreffend Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG - Der Beschwerdeführer wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid zur Zahlung eines Geldbetrages an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verpflichtet. In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat er lediglich vorgebracht, dass er "als Bauarbeiter" nicht in der Lage sei, einen Betrag von EUR 20.000 zu bezahlen und das bereits anhängige Exekutionsverfahren seine Position am Arbeitsmarkt verschlechtere. Zu diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass auch die bereits eingeleitete zwangsweise Einbringung der Forderung durch Vollstreckungshandlungen auf laufende Einkünfte angesichts des Vollstreckungsschutzes der §§ 290 ff EO für sich genommen nicht als unverhältnismäßiger Nachteil zu beurteilen ist und der Beschwerdeführer auch eine nähere Konkretisierung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterlassen hat.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007080059.A01

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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