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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Wenn die Überprüfung der Einhaltung der Ökopunkteverordnung im Zuge einer zollamtlichen Amtshandlung im Bereich des Amtsplatzes erfolgt, liegt eine Überprüfung durch Straßenaufsichtsorgane im Sinne des § 21 Z. 1 GütbefG (in Verbindung mit § 97 Abs. 1a StVO 1960) vor. Es handelt sich daher um eine "Straßenkontrolle" im Sinne des § 23 Abs. 3 GütbefG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2003/03/0154), die die Zuständigkeit jener Behörde begründet, in deren Sprengel der Lenker betreten wird.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002030329.X01Im RIS seit
01.10.2007