RS Vwgh 2007/9/12 2007/04/0100

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §112 Abs3 idF 2005/I/134;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §74;
GewO 1994 §77;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/04/0111, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2005, G 4/05, zu § 112 Abs. 3 GewO 1994 in der geltenden und im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 134/2005 ausgesprochen, dass diese Bestimmung an der Genehmigungspflicht von Gastgärten nach § 74 GewO 1994 nichts ändert und dass für diese daher auch weiterhin die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 gelten (vgl. zur Gastgartenregelung vor der genannten Novelle schon die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, unter Rz 13 zu § 112 GewO referierte hg. Judikatur). Nach dieser Rechtsprechung ist die Genehmigung für einen unter § 112 Abs. 3 GewO fallenden Gastgarten daher zu versagen, wenn er zu unzumutbaren Belästigungen bzw. zur Gesundheitsgefährdung von Nachbarn führen würde.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040100.X02

Im RIS seit

09.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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