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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §112 Abs3 idF 2005/I/134;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/04/0111, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2005, G 4/05, zu § 112 Abs. 3 GewO 1994 in der geltenden und im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des BGBl. I Nr. 134/2005 ausgesprochen, dass diese Bestimmung an der Genehmigungspflicht von Gastgärten nach § 74 GewO 1994 nichts ändert und dass für diese daher auch weiterhin die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 gelten (vgl. zur Gastgartenregelung vor der genannten Novelle schon die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, unter Rz 13 zu § 112 GewO referierte hg. Judikatur). Nach dieser Rechtsprechung ist die Genehmigung für einen unter § 112 Abs. 3 GewO fallenden Gastgarten daher zu versagen, wenn er zu unzumutbaren Belästigungen bzw. zur Gesundheitsgefährdung von Nachbarn führen würde.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040100.X02Im RIS seit
09.10.2007