TE Vfgh Erkenntnis 1985/10/15 G122/85

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Veröffentlicht am 15.10.1985
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Wr VergnügungssteuerG-Nov 1976 ArtI Z1
Wr VergnügungssteuerG 1963 §5 Abs1 Z3 idF LGBl 37/1976
Wr VergnügungssteuerG 1963 §37 Abs3 idF LGBl 37/1976

Beachte

Kundmachung am 12. Feber 1987 LGBl. für Wien 8/1987; Anlaßfall B177/80 vom 17. Oktober 1985 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach Muster VfSlg. 10600/1985

Leitsatz

Wr. Vergnügungssteuergesetznov. 1976; Gleichheitswidrigkeit des ArtII Z1 - unsachliche Differenzierung, nach der für künftige Zeiträume neue Besteuerungen mit korrespondierenden Steuerbefreiungen vorgesehen sind, für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum hingegen ausschließlich die neue Besteuerung ohne derartige Befreiungsvorschriften

Spruch

ArtII Z1 der Vergnüngungssteuergesetznov. 1976, LGBl. für Wien Nr. 37, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im LGBl. verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Nach Abs1 im §5 des Vergnügungssteuergesetzes für Wien 1963, LGBl. 11, idF der Vergnügungssteuergesetznov. 1969, LGBl. 17, unterliegen bestimmte "Steuerfreie Veranstaltungen" nicht der Vergnügungssteuer, darunter gemäß Z3

"Veranstaltungen, die der außerschulischen Jugenderziehung dienen, sofern sie hauptsächlich für Kinder und Jugendliche und deren Angehörige dargeboten werden, keine Tanzbelustigungen oder Vergnügungen mit fortlaufender Spielhandlung gemäß §2 Abs1 Z1 damit verbunden sind und keine alkoholischen Getränke dabei verabreicht werden; ..."

Die im Anlaßfall B177/80 bf. Partei, ein Verein iS des VereinsG 1951, veranstaltete im Jahr 1974 in der Wr. Stadthalle ein Konzert der Gruppe "Emerson, Lake & Palmer" und nahm hiefür die Steuerbefreiung nach der wiedergegebenen Vorschrift in Anspruch. Gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien, mit dem die angestrebte Befreiung versagt wurde, ergriff sie Beschwerde an den VwGH. Dieser hob den bei ihm angefochtenen Bescheid mit Erk. Z 1318/75 vom 20. 11. 1975 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und legte folgendes dar:

"Nach Auffassung des VwGH dient eine Veranstaltung dann der außerschulischen Jugenderziehung, wenn entweder bereits ihr Inhalt selbst geeignet ist, über die bloße Darbietung hinaus ein kulturelles Interesse von Jugendlichen zu fördern und ihr kulturelles Verständnis zu vergrößern, oder wenn die Veranstaltung, mag sie sich auch auf die bloße Darbietung beschränken, Teil eines Programmes zur Förderung des kulturellen Interesses und zur Vergrößerung des kulturellen Verständnisses von Jugendlichen ist; solche Maßnahmen können aber - wenn dies zum Anknüpfungspunkt für die Jugenderziehung gemacht wird - durchaus auch in der gelegentlichen Konfronatation mit umstrittenen, ja sogar allgemein abgelehnten Darbietungen bestehen. Da das Gesetz nur fordert, daß die Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung dienen müssen, kommt es auch nicht darauf an, ob die Erziehungsaufgabe selbst vom Veranstalter oder von einer anderen Person durchgeführt wird, solange der Zusammenhang gewahrt bleibt."

2. Die Vergnügungssteuergesetznov. 1976, LGBl. 37, (kundgemacht in dem am 31. Dezember 1976 ausgegebenen 32. Stück des Jahrganges 1976 des LGBl. für Wien) gab (ua.) §5 des Vergnügungssteuergesetzes eine neue Fassung; nach ihr hat Z3 im Abs1 nunmehr folgenden Wortlaut:

"3. Veranstaltungen, die besonders zur außerschulischen Jugenderziehung geeignet sind, sofern die Teilnahme an der Veranstaltung unentgeltlich oder nur gegen ein geringfügiges Entgelt und ausschließlich für vorschulpflichtige Kinder oder Minderjährige, deren Angehörigen und Lehrpersonen möglich ist, keine Tanzbelustigungen oder Vergnügungen mit fortlaufender Spielhandlung gemäß §2 Abs1 Z1 damit verbunden sind, keine alkoholischen Getränke dabei verabreicht werden und die besondere Eignung der Veranstaltung zur geistigen, sittlichen oder körperlichen Erziehung der vorschulpflichtigen Kinder oder der Minderjährigen im Hinblick auf die Unterrichtsziele durch die Schulbehörde durch Gutachten festgestellt und vom Magistrat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gestaltung der Veranstaltung anerkannt wurde.

..."

Diese Novellierung wurde in den EB zum entsprechenden Gesetzentwurf (Zu Beilage Nr. 17/1976) folgendermaßen begründet:

"Die bisherige Bestimmung, wie sie unter Z3 als erster Fall geregelt war, erscheint im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 20. 11. 1975, Zl. 1318/75-5, steuerpolitisch unzweckmäßig. Der VwGH hat nämlich in diesem Erkenntnis festgehalten, ..." (es folgt die sinngemäße Wiedergabe des obigen Teiles der Entscheidungsgründe).

"Die praktische Nutzungsanwendung dieses Erkenntnisses des VwGH ist demnach die, daß der Veranstalter, der gestützt auf diese Bestimmung die Widmung dieser Veranstaltung für die außerschulische Jugenderziehung behauptet, steuerfrei bleibt. Im Gegensatz dazu sind von den Jugendorganisationen, die sich auf dem Gebiet der außerschulischen Jugenderziehung betätigen, wesentlich mehr Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu erbringen. Ziel der vorgeschlagenen Neufassung ist, die übrigen Veranstalter grundsätzlich steuerpflichtiger Vergnügungen gegenüber den vom Magistrat anerkannten Jugendorganisationen nicht zu begünstigen, sondern zumindest ebensolche Voraussetzungen zu verlangen, damit das Ziel der außerschulischen Jugenderziehung einerseits mit Sicherheit gewahrt, andererseits aber die ungerechtfertigte Erzielung steuerbefreiter Einkünfte aus dem Titel der außerschulischen Jugenderziehung verhindert wird."

Z1 im ArtII der Nov. verfügte das rückwirkende Inkrafttreten des neu gefaßten §5 Abs1 Z3 (sowie einer weiteren, hier jedoch nicht interessierenden Vorschrift) mit 1. Jänner 1976, wogegen die übrigen Bestimmungen der Nov. nach Z2 dieses Artikels erst mit Beginn des auf den Tag der Kundmachung nächstfolgenden Kalendermonats in Kraft traten. ArtII Z1 lautet wie folgt:

"1. Die Bestimmungen des ArtI Z2 treten hinsichtlich des dort angeführten §5 Abs1 Z3 und die Bestimmungen des ArtI Z21 hinsichtlich des Wegfalls der Bestimmungen des bisherigen §30 Abs5 mit 1. Jänner 1976 in Kraft."

In den EB wurde hiezu ausgeführt, daß "im Sinne der Erläuterungen zu §5 Abs1 Z3 ... ausnahmsweise die rückwirkende Wirksamkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen erforderlich (erscheint)".

3. Im Jahr 1976 veranstaltete der im Anlaßfall bf. Verein in der Wr. Stadthalle ein Konzert der "Rolling Stones", weshalb ihm mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der Abgabenberufungskommission vom 3. März 1980 Vergnügungssteuer sowie ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde. In der Begründung dieses Bescheides (welcher Gegenstand der unter B177/80 eingetragenen VfGH-Beschwerde ist) wurde insbesondere auf das rückwirkende Inkrafttreten des §5 Abs1 Z3 in der novellierten Fassung zufolge ArtII Z1 der Nov. hingewiesen und bemerkt, es sei für die Steuerbemessung ohne Relevanz, ob die Behauptung des Rechtsmittelwerbers zutreffe, daß der Befreiungstatbestand des §5 Abs1 Z3 alter Fassung erfüllt sei.

4. §38 des Vergnügungssteuergesetzes (in der vor der Vergnügungssteuergesetznov. 1976 geltenden Fassung) sah vor, daß der Magistrat zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten in besonders gearteten Einzelfällen die Steuer ermäßigen, erlassen oder erstatten kann. Diese Vorschrift wurde durch die Nov. als Abs1 ihres sonst neu gefaßten, "Erlaß und Erstattung der Steuer" überschriebenen §37 wörtlich übernommen. Dieser Paragraph bestimmt in seinem Abs3 folgendes:

"(3) Der Stadtsenat wird ermächtigt, in Einzelfällen über schriftliches Ansuchen die Veranstalter von kulturell wertvollen Vergnügungen für ein Kalenderjahr im vorhinein von der Entrichtung der Vergnügungssteuer zu befreien, wenn auf Grund der bisherigen Tätigkeit des Veranstalters die Gewähr gegeben erscheint, daß der Veranstalter auch in dem Kalenderjahr, in welchem die Vergnügungssteuer von ihm nicht eingehoben wird, weiterhin ausschließlich kulturell wertvolle Vergnügungen durchführt."

Die zitierte Vorschrift (welche der allgemeinen Inkraftretensklausel des ArtII Z2 der Nov. unterliegt) wurde in den EB wie folgt begründet:

"... wurde mit den Beschlüssen des Gemeinderatsausschusses III vom 20. 4. 1955, AZ 82, des Gemeinderatsausschusses II vom 18. 5. 1955, AZ 136, des Stadtsenates vom 24. 5. 1955 und des Gemeinderates vom 26. 5. 1955, die beiden letzten zur Pr. Zl. 1300, festgelegt, daß zur Förderung kultureller Bestrebungen das Erträgnis der Vergnügungssteuer aus kulturell wertvollen Veranstaltungen, so vor allem in den Theatern, Kleinbühnen, Konzerten, Ausstellungen u.ä.m., jährlich im nachhinein in Form von Förderungsbeiträgen durch das Kulturamt der Stadt Wien den Veranstaltern über Ansuchen erstattet wird. Aus verwaltungsökonomischen Erwägungen erscheint es angezeigt, von den solcherart begünstigten Veranstaltungen mit Genehmigung des Stadtsenates von der Einhebung der Vergnügungssteuer Abstand zu nehmen."

Wie aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht und von der Abgabenberufungskommission in ihrer Gegenschrift hervorgehoben wurde, wurde dem bf. Verein ab 1977 (nach der Aktenlage jedenfalls bis einschließlich 1980) die Vergnügungssteuer in Handhabung des §37 Abs3 (zur Gänze) erlassen.

II. Aus Anlaß des dargestellten Beschwerdefalles beschloß der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen das gegenwärtige Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ArtII Z1 der Vergnügungssteuergesetznov. 1976 einzuleiten. Dies begründete der Gerichtshof folgendermaßen:

"1. Zunächst nimmt der Gerichtshof vorläufig an, daß er die bezogene, sprachlich anscheinend eine Einheit bildende Gesetzesstelle bei der Entscheidung in der Beschwerdesache anzuwenden hätte, weil die belangte Abgabenbehörde ihr zufolge dem Beschwerdeführer die von ihm auf §5 Abs1 Z3 alter Fassung gestützte Steuerbefreiung versagte.

2. Weiters nimmt der VfGH vorläufig an, daß zwichen der Erweiterung der Besteuerung, welche aus der Einschränkung der Befreiungsbestimmung des §5 Abs1 Z3 folgt, und der neu in das Gesetz aufgenommenen Befreiungsvorschrift des §37 Abs3 ein sachlicher Zusammenhang besteht, der aus der oben unter I/4 beschriebenen Behandlung des Vereins ab 1977 deutlich wird: Es werden zwar bestimmte - insbesondere musikalische - (Vergnügungs-)Veranstaltungen für jugendliches Publikum besteuert, obgleich sie der außerschulischen Jugenderziehung (in der weiten, vom VwGH dargelegten Bedeutung dieses Ausdrucks) dienen, doch tritt Steuerbefreiung ein, wenn der Veranstalter Gewähr dafür bietet, daß es sich um kulturell wertvolle Vergnügungen handelt.

Geht man von einem derartigen Sachzusammenhang aus, so erscheint es jedoch unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes, welches dem Gesetzgeber sachlich nicht begründbare Differenziehrungen verwehrt (zB VfSlg. 8073/1977), bedenklich, zwar für künftige Zeiträume neue Besteuerungen mit korrespondierenden Steuerbefreiungen vorzusehen, für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum hingegen ausschließlich die neue Besteuerung ohne derartige entsprechende Befreiungsvorschriften. Der VfGH findet - zumindest vorläufig - für eine solche Vorgangsweise, die auf das im ArtII Z1 begründete unterschiedliche Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen zurückzuführen ist, keine einsichtige Begründung."

III. Die Wr. Landesregierung erstattete eine Äußerung mit dem Antrag, die in Prüfung gezogene Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Im einzelnen führte sie aus:

"1) Novellierung des §5 Abs1 Z3 VgStG

Wie aus den Erläuterungen zur Novelle 1976 ersichtlich ist, erfolgte die Novellierung dieser Bestimmung, um lediglich jene Veranstaltungen im Dienste der außerschulischen Jugenderziehung steuerfrei zu halten, bei denen der Veranstalter zumindest ebensolche Voraussetzungen erbringt, als die vom Magistrat anerkannten Jugendorganisationen.

Für das Zutreffen der Befreiungsbestimmung des §5 Abs1 Z3 VgStG war es sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Vergnügungssteuergesetznovelle 1976 unmaßgeblich, ob die Veranstaltung als kulturell wertvoll anzusehen war.

2) §37 Abs3 VgStG i.d.F. LGBl. für Wien Nr. 37/1976

Wie die Erläuterungen zur Vergnügungssteuergesetznovelle 1976 ausführen, dienten die Bestimmungen des §37 Abs2 bis 5 einer Neuorientierung der Verwaltungstechnik. Sowohl für sportliche Vergnügungen (Abs2) als auch für kulturell wertvolle Vergnügungen (Abs3) wurde die bisherige Praxis der Erstattung der Vergnügungssteuer durch die Möglichkeit der Steuerbefreiung ersetzt. Der Umfang der Bestimmung des §37 i.d.F. LGBl. für Wien Nr. 37/1976 geht weit über Veranstaltungen zur außerschulischen Jugenderziehung gemäß §5 Abs1 Z3 hinaus und erfaßte jede an sich vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung, soferne sie als kulturell wertvoll anzusehen war.

3) Sachliche Rechtfertigung des ArtII Z1 der Vergnügungssteuergesetznovelle 1976

Im Gegensatz zu den übrigen Bestimmungen der Novelle 1976 handelte es sich bei den durch ArtII Z1 rückwirkend in Kraft gesetzten Bestimmungen um gesetzgeberische Maßnahmen mit dem Ziel, Steuerbefreiungen bzw Steuerbegünstigungen derart abzugrenzen, daß der ursprüngliche Wille des Gesetzgebers in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH in die Verwaltungspraxis umgesetzt werden kann. Diesen Regelungen steht der Gleichheitsgrundsatz nicht entgegen, da nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur ein und derselbe Sachverhalt verschiedenen Regelungen unterworfen werden kann, die für sich sachlich begründbar sind. Es steht dem Gesetzgeber frei, durch Schaffung, Abänderung oder Aufhebung von Befreiungsbestimmungen - sofern sie an sich sachlich gerechtfertigt sind - seinen politischen Willen zu artikulieren. Da die sachliche Rechtfertigung des §5 Abs1 Z3 in der alten und in der novellierten Fassung vom Gerichtshof selbst nicht in Zweifel gezogen wird, reduziert sich die Frage auf die Zulässigkeit der Inkraftsetzung dieser Bestimmung zu einem Zeitpunkt, in dem für diese steuerpflichtigen Veranstaltungen eine Steuerbefreiungsmöglichkeit nicht besteht. Diese Rechtslage ist nach Ansicht der Wiener Landesregierung zweifellos unbedenklich, da sie jener gleichzuhalten ist, die durch Aufhebung von Steuerbefreiungen oder umgekehrt durch Schaffung von Steuerbefreiungen für bestimmte Zeiträume entsteht, was zur Durchsetzung des politischen Lenkungswillens häufig erforderlich ist.

Der VfGH stützt seine Bedenken daher letztlich auf die Erwägung, daß zwischen der Befreiungsbestimmung des §5 Abs1 Z3 neuer Fassung und der Befreiungsvorschrift des §37 Abs3 ein sachlicher Zusammenhang bestehen könnte. Wenn auch der Beschwerdeführer im Anlaßverfahren sowohl von der Änderung des §5 Abs1 Z3 betroffen als auch in der Folge durch §37 Abs3 begünstigt war, handelt es sich um ein zufälliges Zusammentreffen, wie es sich immer ergeben kann, wenn in Gesetzen Änderungen von Bestimmungen, die einen kleinen Kreis von Normadressaten betreffen, mit Änderungen größeren Umfanges zusammentreffen. Während §5 Abs1 Z3 sich lediglich auf Veranstaltungen im Dienst der außerschulischen Jugenderziehung bezieht, erstreckt sich der Anwendungsbereich des §37 Abs3 auf alle kulturell wertvollen Veranstaltungen. Die rechtliche Situation aller steuerpflichtigen Veranstalter kulturell wertvoller Vergnügungen wurde ab 1977 durch §37 Abs3 durch die Verrechtlichung der bisherigen Subventionspraxis im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung verbessert. Durch §37 Abs3 wurde auch die Refundierung der Vergnügungssteuer von der Höhe der jeweils dafür vorhandenen Haushaltsmittel unabhängig, wodurch in der Privatwirtschaftsverwaltung notwendig gewordene Kürzungen und Selektionen von Refundierungsansuchen entfielen.

Auch für den Beschwerdeführer im Anlaßfall sind die positiven Wirkungen des §37 Abs3 ab 1977 eingetreten. Trotz der Rückwirkung des ArtII Z1 wäre es diesem unbenommen gewesen, um die Refundierung der Vergnügungssteuer für kulturell wertvolle Veranstaltungen des Jahres 1976 einzukommen, da die bislang geübte Subventionierung die Einreichung dieser Anträge im Folgejahr vorsah, was dem Beschwerdeführer bekannt sein mußte, da er aus diesem Titel in den Jahren 1970 bis 1975 Subventionen ansprach. Der Übergang vom Subventionssystem auf Befreiungen gemäß §37 Abs3 war daher auch für Veranstaltungen gemäß §5 Abs1 Z3 (neue Fassung) gesichert. Da somit genügend klar gestellt erscheint, daß auch der vom VfGH vorläufig angenommene sachliche Zusammenhang zwischen §5 Abs1 Z3 und §37 Abs3 nicht besteht, bestehen nach Ansicht der Wiener Landesregierung keine Bedenken gegen ArtII Z1 der Vergnügungssteuergesetznovelle 1976."

IV. Der VfGH hat erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, daß der Gerichtshof die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung bei der Entscheidung im Anlaßfall anzuwenden hätte. Neben der Präjudizialität sind auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen des Prüfungsverfahrens gegeben.

2. Die Bedenken des Gerichtshofs erweisen sich als gerechtfertigt.

Wenn die Landesregierung es für das Zutreffen der Befreiungsbestimmung des §5 Abs1 Z3 VergnügungssteuerG sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Nov. 1976 (im folgenden auch: aF (alte Fassung) bzw. nF (neue Fassung)) als unmaßgeblich ansieht, ob die Veranstaltung als kulturell wertvoll anzusehen war, ist sie mit dieser begründungslos aufgestellten Behauptung nicht im Recht. Der VfGH pflichtet vielmehr der oben wiedergebenen Auslegung dieser Vorschrift (aF) durch den VwGH bei, aus der die zur Meinung der Landesregierung gegenteilige Ansicht folgt. Daß grundsätzlich das gleiche für diese Befreiungsbestimmung in der novellierten Fassung zutrifft, bedarf von dieser Ausgangsposition her keiner näheren Begründung. Es genügt, die Tatbestandselemente "Veranstaltungen, die der außerschulischen Jugenderziehung dienen" (aF) und "Veranstaltungen, die besonders zur außerschulischen Jugenderziehung geeignet sind" (nF) vergleichend gegenüberzustellen und anzumerken, daß sie zwar nicht kongruent, jedoch zu einem erheblichen Teil gleich sind.

Der VfGH kann der Landesregierung aber auch darin nicht beipflichten, daß das Zusammentreffen der durch §5 Abs1 Z3 nF wesentlich eingeschränkten Steuerbegünstigung (arg. "unentgeltlich oder nur gegen ein geringfügiges Entgelt") mit der neu geschaffenen Befreiungsbestimmung des §37 Abs3 bloß zufällig sei. Es kommt nicht darauf an, welchen Zweck die neue Befreiungsbestimmung primär verfolgt, sondern ob sie - wie unbestrittenermaßen beim Bf. der Anlaßsache - im Ergebnis eine Fallgruppe auffängt, in der die Neufassung des §5 Abs1 Z3 im Vergleich zur früheren Fassung nicht mehr greift. Dies erscheint dem VfGH aber im Hinblick auf die oben auszugsweise zitierten Gesetzesmaterialien nicht zweifelhaft, in denen die Veranstaltung von Konzerten - und damit evident ein wesentlicher Anwendungsfall des §5 Abs1 Z3 aF - ausdrücklich hervorgehoben wird.

Besteht jedoch der im Einleitungsbeschl. angenommene Sachzusammenhang, so ist es unter dem Aspekt des Gleichheitsgebotes, welches dem Gesetzgeber sachlich nicht begründbare Differenzierungen verwehrt (zB VfSlg. 8073/1977), in der Tat nicht zu rechtfertigen, zwar für künftige Zeiträume neue Besteuerungen mit korrespondierenden Steuerbefreiungen vorzusehen, für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum hingegen ausschließlich die neue Besteuerung ohne derartige entsprechende Befreiungsvorschriften. Daß hieran - wie der Vollständigkeit wegen noch bemerkt sei - die von der Landesregierung ins Treffen geführte Möglichkeit einer im Bereich der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung zu gewährenden Subvention nichts ändert, ergibt sich schon daraus, daß auf eine solche Maßnahme - im Gegensatz zur Steuerbefreiung nach §37 Abs3 - kein Rechtsanspruch besteht.

3. Die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle war sohin als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

Die Verpflichtung des Landeshauptmannes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung folgt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG.

Schlagworte

Vergnügungssteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:G122.1985

Dokumentnummer

JFT_10148985_85G00122_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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