RS Vwgh 2007/9/12 2007/04/0024

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §74 Abs2;
BVergG 2002 §171 Abs1;
BVergG 2002 §177 Abs1;
BVergG 2002 §177 Abs5;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 124/06, V 44/06, hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem ausgesprochen, dass die Wortfolge "171 Abs. 1" in § 177 Abs. 1 BVergG 2002 verfassungswidrig war. Mit Hinweis auf dieses Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof den gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (auf Feststellung, dass die Wortfolge "171 Abs. 1" in § 177 Abs. 1 BVergG 2002 verfassungswidrig war) mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2006, G 107/06 ua, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdefall ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einem Anlassfall nach Art. 140 Abs.7 erster und zweiter Satz B-VG gleichzuhalten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2007, Zl. 2007/04/0028 bzw. 2007/04/0027, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die Wortfolge "171 Abs. 1 " in § 177 Abs. 1 BVergG 2002 ist daher vorliegend nicht anzuwenden. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (mit dem der Beschwerdeführer gemäß § 177 Abs. 5 BVergG 2002 iVm § 74 Abs. 2 AVG verpflichtet worden war, der mitbeteiligten Partei die von ihr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr zu ersetzen, und das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei abgewiesen worden war) war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040024.X01

Im RIS seit

18.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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