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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Das Naturwacheorgan hat den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufgefordert; dass eine Anhaltung zum Zweck der Feststellung der Personalien erfolgt oder für den Fall der Weigerung der Ausweisleistung angekündigt worden wäre, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann in der bloßen Aufforderung zur Ausweisleistung im vorliegenden Fall keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt werden (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl 99/11/0091). Der Unabhängige Verwaltungssenat hätte daher die Beschwerde (auch) hinsichtlich der Aufforderung zur Ausweisleistung als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Dadurch, dass er die Beschwerde meritorisch behandelt und abgewiesen hat, statt sie als unzulässig zurückzuweisen, wurde der Beschwerdeführer jedoch in keinen Rechten verletzt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030153.X02Im RIS seit
09.10.2007