RS Vwgh 2007/9/12 2005/03/0153

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §55 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Das Naturwacheorgan hat den Beschwerdeführer zur Ausweisleistung aufgefordert; dass eine Anhaltung zum Zweck der Feststellung der Personalien erfolgt oder für den Fall der Weigerung der Ausweisleistung angekündigt worden wäre, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann in der bloßen Aufforderung zur Ausweisleistung im vorliegenden Fall keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erblickt werden (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl 99/11/0091). Der Unabhängige Verwaltungssenat hätte daher die Beschwerde (auch) hinsichtlich der Aufforderung zur Ausweisleistung als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Dadurch, dass er die Beschwerde meritorisch behandelt und abgewiesen hat, statt sie als unzulässig zurückzuweisen, wurde der Beschwerdeführer jedoch in keinen Rechten verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030153.X02

Im RIS seit

09.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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