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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
In der vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Einhebung der Sicherheit ausgestellten Bescheinigung wurde bestätigt, dass "auf Grund des GGBG (...) bei F s.r.o." ein Betrag von EUR 1.440,-- eingehoben wurde. Der Verfall der vorläufigen Sicherheitsleistung wurde in der Folge von der Behörde erster Instanz aber nicht gegenüber diesem Unternehmen - allenfalls vertreten durch den Beschwerdeführer -, sondern gegenüber dem Beschwerdeführer als "Verantwortlichem" dieses Unternehmens ausgesprochen. Der angefochtene Berufungsbescheid richtete sich ausdrücklich überhaupt nur an den Beschwerdeführer selbst, sodass aus der Adressierung des angefochtenen Bescheides kein Zusammenhang mit dem befördernden Unternehmen mehr ersichtlich ist (zur Frage, an wen ein Bescheid gerichtet ist, vgl etwa das Erkenntnis vom 20. März 2007, Zl 2003/03/0214). Indem die Bezirkshauptmannschaft in ihrem Bescheid den Beschwerdeführer als "Verantwortlichen" bezeichnet hat, hat schon die Behörde erster Instanz den Verfall der (in Vertretung des Beförderers) erlegten Sicherheit unzutreffend gegenüber dem Beschwerdeführer anstatt gegenüber dem Beförderer ausgesprochen. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gegen den an ihn ergangenen Bescheid hätte die belangte Behörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft ersatzlos zu beheben gehabt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBesondere Rechtsgebiete DiversesBescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030091.X02Im RIS seit
16.10.2007Zuletzt aktualisiert am
11.06.2009