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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0117 2005/04/0116Rechtssatz
Liegen bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und ist die Behörde in der Lage, sich über die Auswirkungen dieser Änderung ein hinlängliches Bild zu machen, dann ist auf derartige Entwicklungen bei der Entscheidung über die Bewilligung der Bergbauanlage Bedacht zu nehmen (Hinweis E 27. Juni 2003, 2001/04/0086). In einem solchen Fall ist entscheidend, dass ein Abbau bereits bewilligt, aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides "noch nicht in Betrieb genommen" worden ist, sodass die Behörde in der Lage ist, die auf den bewilligten Abbau zurückzuführenden Immissionen festzustellen und mit einzubeziehen. Im Beschwerdefall steht eine Bewilligung des Abbaues jedoch aus. Dass die Bergwerksberechtigungen bereits erteilt worden sind, ändert daran nichts, da mit diesen keine Berechtigung zur Durchführung eines konkreten Abbauprojektes erworben wird und das Abbauprojekt in seiner konkreten Ausgestaltung erst durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 116 MinroG 1999 und die Bewilligung der Bergbauanlagen gemäß § 119 MinroG 1999 genehmigt wird (Hinweis E 24. Februar 2006, 2005/04/0044). Im Beschwerdefall ist vielmehr entscheidend, dass Verfahrensgegenstand (lediglich) die Errichtung und der Betrieb einer Bergbaustraße und nicht der Abbau selbst ist. Aus diesem Grund kann mit dem Vorbringen, dass Emissionen (sowohl bezüglich der Herstellung und des Betriebs der Bergbaustraße als auch des Abbaues) jedenfalls in einer Gesamtbetrachtung gesehen werden müssten und erst nach Durchführung einer solchen festgestellt werden könne, ob gesundheitsgefährdende Immissionen für die Beschwerdeführer als Nachbar gegeben seien, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden (Hinweis E 21. Dezember 2004, 2000/04/0196). Die aus dem Betrieb der gegenständlichen Bergbaustraße resultierenden Emissionen werden allerdings im Verfahren zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes mit zu berücksichtigen sein.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040115.X05Im RIS seit
22.10.2007Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010