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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Weder die Aufforderung, eine bestimmte Straßenstelle zu verlassen, noch die Androhung, für den Fall des Zuwiderhandelns eine Anzeige zu erstatten, stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl 96/02/0299); auch im vorliegenden Fall hat der Unabhängige Verwaltungssenat zutreffend die Aufforderung, das Ufergrundstück zu verlassen und die Ankündigung, für den Fall des Zuwiderhandelns Anzeige zu erstatten, nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beurteilt und die dagegen gerichteten Beschwerden zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030153.X01Im RIS seit
09.10.2007