RS Vwgh 2007/9/12 2003/03/0278

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs3 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs3 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Spruch des Berufungsbescheides nennt sowohl Ort und Zeitpunkt der Kontrolle als auch das Unternehmen des Beschuldigten und dessen Sitz und lässt damit keinen Zweifel offen, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird. Abgesehen davon, dass sich aus dem Bescheidspruch ohnehin ergibt, dass dem Beschuldigten die Nichteinhaltung der auf die betreffende Transitfahrt bezogenen Verpflichtung "vor Antritt der Fahrt" vorgeworfen wird, sind Zeitpunkt und Ort der Kontrolle angegeben, womit den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG jedenfalls entsprochen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl. 2004/03/0126, sowie in Bezug auf die Angabe des Unternehmenssitzes als Tatort etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2004, Zl. 2003/03/0031).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030278.X01

Im RIS seit

01.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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