RS Vwgh 2007/9/12 2007/04/0138

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Veröffentlicht am 12.09.2007
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §113 idF 2002/I/111;

Rechtssatz

Gemäß § 113 GewO ist die Vorverlegung der Sperrstunde auf Grund sicherheitspolizeilicher Bedenken nicht davon abhängig, wie hoch der Prozentsatz der durch diese Maßnahme verhinderten Delikte ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040138.X03

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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