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L72006 Beschaffung Vergabe SteiermarkNorm
B-VG Art139 Abs4;Rechtssatz
Die als verfassungswidrig erkannte Wortfolge "§4 Abs.1," in Abs. 1 des § 18 Steiermärkischen Vergabenachprüfungsgesetzes und die als gesetzwidrig erkannte Verordnung (§ 1 Abs. 1 Z.10 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. September 2003 über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in Vergabenachprüfungsverfahren; "Vergabe-Pauschalgebührenverordnung", LGBl. Nr. 71/2003) sind im Beschwerdefall " Bewachungstätigkeiten 2005 bis 2007 für Messecenter Graz und Stadthalle", der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes waren, nicht anzuwenden (vgl. Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz und Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG). Im Hinblick auf die Wortfolge ", § 12 Abs. 1" im Abs. 1 des § 18 und den zweiten Satz des § 18 Abs. 2 StVergNG ist der Beschwerdefall einem Anlassfall gleichzuhalten (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2006, Zl. 2007/04/0028 bzw. 2007/04/0027, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Diese Wortfolge und der zweite Satz § 18 Abs. 2 Stmk. Vergabe-Nachprüfungsgesetz sind daher vorliegend ebenso nicht anzuwenden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040166.X01Im RIS seit
19.10.2007