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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art1 idF 32002R0484;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/03/0087 E 19. Oktober 2004 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: ...vgl nunmehr auch die im Beschwerdefall noch nicht anzuwendende Bestimmung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG idF BGBl I Nr 23/2006. Bei der im Beschwerdefall nicht mitgeführten bzw nicht vorgewiesenen Fahrerbescheinigung in gültiger Form handelt es sich daher nicht um eine der in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Blick auf § 44a Z 2 VStG zu Unrecht eine Übertretung des § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 GütbefG vorgeworfen.)Stammrechtssatz
Aus den Art 1, 2, 3, 4 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten ergibt sich klar, dass eine Fahrerbescheinigung keine Gemeinschaftslizenz darstellt. Dies lässt sich insbesondere aus Art. 3 und Art. 6 der dort genannten Verordnung ableiten, setzt doch danach die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung voraus, dass der Unternehmer bereits eine Gemeinschaftslizenz besitzt (Art. 3 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 2 legcit), ferner zeigt die Regelung des Art. 4 legcit den jeweils verschiedenen Zweck bzw. Erklärungswert einer Gemeinschaftslizenz bzw. einer Fahrerbescheinigung.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030223.X01Im RIS seit
16.10.2007