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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein gemäß § 2 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe nicht dem Anwendungsbereich der GewO 1994 unterliegender "Abbau der eigenen Bodensubstanz" ist grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich des MinroG 1999 ausgenommen. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des MinroG 1999 für die Entnahme mineralischer Rohstoffe im Rahmen des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft besteht nur dann, wenn die erforderlichen Tätigkeiten mit typisch land- und forstwirtschaftlichem Gerät vorgenommen werden, der mineralische Rohstoff zur Befriedigung des Eigenbedarfs dient und keine einem Bergbaubetrieb vergleichbare Organisationsform vorliegt. Die Voraussetzungen für diese Ausnahme sind dann nicht gegeben, wenn der als Aushubmaterial anfallende Schotter nicht nur dem Eigenbedarf dient und der Aushub mit einem Bagger und Lastkraftwagen, also nicht mit typisch landwirtschaftlichem Gerät durchgeführt wird. Es unterfällt jedoch nicht jedes (Bau-)Vorhaben, bei dem (auch) mineralische Rohstoffe gelöst oder freigesetzt (gewonnen im Sinn von § 1 Z. 2 MinroG 1999) werden, dem MinroG 1999.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040122.X01Im RIS seit
24.10.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011